Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung in Teilbereichen von Düsseldorf-Gerresheim

vom 23. April 2010

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 18 vom 01.05.2010
Redaktioneller Stand: Mai 2010

Mit dieser Allgemeinverfügung zur Durchsetzung vorbeugenden Bodenschutzes gem. § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 und § 7 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie im Rahmen der Aufgaben der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i.V.m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) wird folgendes verfügt:

  1. Die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers wird vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2025 untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grundwasser auf den Boden ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht zulässig.
  2. Die Untersagung gilt örtlich für den Bereich in Düsseldorf-Gerresheim mit folgenden Grenzen:

    Im Norden von der Oberlinstraße Ecke Siedlerweg nach Osten über die Oberlinstraße bis zum Schreberweg. Entlang des Schreberwegs bis zur Kleingartenanlage Königsbusch e.V. und weiter über Teilbereiche dieser Kleingartenanlage bis zur Nördlichen Düssel. Im Osten der Nördlichen Düssel nach Süden folgend bis zur Straße Nach den Mauresköthen. Im Süden der Straße Nach den Mauresköthen und dem Zamenhofweg entlang bis zum Siedlerweg, sowie westlich entlang des Siedler - weges zwischen Bertastraße und Oberlin - straße einschließlich der westlichen Bebauung des Siedlerwegs.

    Der genaue Bereich ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte dargestellt.
  3. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle, die im vorgenannten Bereich eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers i.S.v. § 46 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) - z.B. durch Gartenbrunnen - betreiben oder in Zukunft betreiben wollen.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
  5. Die Untersagung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Hinweis
Einer Begründung der Allgemeinverfügung bedarf es nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) nicht, wenn sie öffentlich bekannt gegeben wird. Allgemeinverfügung und Begründung liegen für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe beim Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf - Untere Umweltschutzbehörde - Brinckmannstraße 7, 4. Etage, Zimmer 407, Montag bis Donnerstag zwischen 08:30 und 16:00 Uhr sowie Freitags zwischen 08:30 - 14:00 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so soll sie möglichst dreifach eingereicht werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen angerechnet.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfaltet die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstraße 39, 40213 Düsseldorf, beantragt werden.