Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Nördliche Düssel und Kittelbach von km 0,5 bis km 13,6 im Regierungsbezirk Düsseldorf
vom 05. Febraur 2015

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 8 vom 19.02.2015
Redaktioneller Stand: März 2015

- Überschwemmungsgebietsverordnung „Nördliche Düssel und Kittelbach" -

Aufgrund:

  • §§ 76 ff des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585),
  • §§ 14, 112, 113, 114 a, 136, 138, 141, 161, 167 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz-LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (SGV NRW 77),
  • §§ 12, 25, 27 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz-OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528/SGV NRW 2060), sowie
  • §§1, 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 i. V. m. Nr. 21.1.61 des Anhangs II ((SGV NRW 282)

wird in der zurzeit geltenden Fassung verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung

(1) Das Überschwemmungsgebiet „Nördliche Düssel und Kittelbach" von km 0,5 bis km 13,6 im Regierungsbezirk Düsseldorf wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen festgesetzt.

Es betrifft die Flächen im Bereich der Stadt Düsseldorf, die bei einem 100- jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Das Überschwemmungsgebiet wurde mithilfe von Berechnungsmodellen ermittelt. Hierfür wurden Daten aus der Hydrologie und Topografie zugrunde gelegt, die den Ist-Zustand des Gewässers und des Geländes abbilden.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient dem Erhalt und der Rückgewinnung von Rückhalteflächen. Weiter bezweckt die Festsetzung die Regelung des Hochwasserabflusses, den Erhalt und die Verbesserung der ökologischen Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen sowie die Vermeidung von Erosion und den hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

§ 2 Darstellung

(1) Die gemäß § 1 Absatz 1 ermittelten Flächen des Überschwemmungsgebietes sind in 5 Karten im Maßstab 1:5.000 eingetragen. Zur Orientierung wurde als Hintergrund die Deutsche Grundkarte (DGK) verwendet. Eine Karte im Maßstab 1:25.000 dient der Übersicht zur Lage des Überschwemmungsgebietes. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen versehen.

(2) Das Überschwemmungsgebiet wird durch die in den Karten in blauer Farbe markierten Flächen dargestellt. Das Gewässerbett und seine Ufer (DIN 4049) sind abweichend hiervon nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes.

§ 3 Besondere Schutzvorschriften

(1) Für Maßnahmen und Handlungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sind die Regelungen der § 78 WHG und § 113 LWG zu beachten. In Überschwemmungsgebieten ist insbesondere untersagt:

  1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
  2. die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches,
  3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  4. das Aufbringen oder Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
  8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

(2) Unter den im § 78 Abs. 2 WHG genannten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG vorliegen.

(4) Im Einzelfall können unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG, § 113 LWG auch Handlungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3-9 dieser Verordnung genehmigt werden.

(5) Die wasserrechtliche Genehmigung ersetzt nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Zulassungen, Erlaubnisse oder Genehmigungen, sondern tritt grundsätzlich selbständig neben sie. Baurechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 4 Einsichtnahme

Die Verordnung (Text und Karten des Überschwemmungsgebietes) kann vom Tage des Inkrafttretens an beim Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf sowie bei der Bezirksregierung Düsseldorf während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeit

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2-8 oder Nummer 9 WHG, § 113 LWG ohne Genehmigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden (§§ 103 Abs. 1 Nr. 16 WHG, 161 LWG).

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft und hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren.

Düsseldorf, den 05.02.2015
Bezirksregierung Düsseldorf
als Obere Wasserbehörde

gez. Anne Lütkes