40.106 - Benutzungsordnung für Schulhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf - Landeshauptstadt Düsseldorf

Benutzungsordnung für Schulhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 27. Juni 2024

 
Ratsbeschluss vom 27.06.2024; in-Kraft-Treten: 01.01.2025
Redaktioneller Stand: Februar 2025

§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für alle Schulhöfe städtischer Schulen im Rahmen der außerschulischen Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen.

§ 2 Personenkreis
Die Benutzung von Schulhöfen oder Teilen von Schulhöfen, die vor Ort als Spielplätze ausgewiesen sind, ist Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren gestattet.

§ 3 Nutzung
Die Schulhöfe werden den Kindern und Jugendlichen zur Freizeitgestaltung gemäß den örtlichen Gegebenheiten zu Verfügung gestellt. 

Schulische Nutzungen haben dabei immer Vorrang. 

Es ist nicht erlaubt, gefährliche Gegenstände mit sich zu führen. 

Der Konsum von alkoholischen Getränken und berauschenden Substanzen ist nicht gestattet.

Auf den Schulhöfen ist das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen nicht zugelassen.

Aufgrund der Verletzungsgefahr bei Glasbruch dürfen keine Glasflaschen und Glasbehälter mitgeführt werden.

Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet.

§ 4 Benutzungszeit
Die Schulhöfe stehen montags bis freitags nach Schulschluss bis 18:30 Uhr, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dämmerung, zur Verfügung.

An Samstagen ist die Benutzung grundsätzlich in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dämmerung, erlaubt. 

An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet. 

Die Nutzung kann aufgrund betrieblicher oder personeller Verhältnisse eingeschränkt werden.

§ 5 Aufsicht
Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die die Schulhöfe benutzen, obliegt ausschließlich den Erziehungsberechtigten. Eine Aufsicht wird von der Stadt Düsseldorf nicht gestellt.

Unabhängig davon ist den Anordnungen aller von der Stadt beauftragten Personen im Rahmen der Benutzungsordnung unverzüglich Folge zu leisten.

Für die von den Benutzern schuldhaft verursachten Schäden haften die Verursachenden bzw. deren Erziehungsberechtigte.

§ 6 Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht auf den Schulhöfen obliegt der Stadt Düsseldorf als hoheitliche Aufgabe.

§ 7 Haftung
Die Benutzung der Schulhöfe erfolgt auf eigene Gefahr. Es obliegt daher den Erziehungsberechtigten zu prüfen, ob sie - je nach Beschaffenheit der Schulhöfe und der Art ihrer Benutzung - das Spielen auf den Schulhöfen gestatten.

Die Stadt Düsseldorf haftet nicht für Schäden, die den Benutzerinnen und Benutzer der Schulhöfe entstehen, es sei denn es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Dies gilt nicht für  Personenschäden.

Sie haftet auch nicht für Schäden der Anlieger der Schulhöfe und anderer Personen, die von den Benutzerinnen und Benutzer verursacht werden.

§ 8 Benutzungsausschluss
Bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen die vorstehenden Bestimmungen können die Benutzerinnen und Benutzer von der weiteren Benutzung der Schulhöfe ausgeschlossen werden.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.