Entgeltordnung für Turn- und Sporthallen der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 17. Dezember 1992

Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 17. Dezember 1992 aufgrund des § 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) folgende Ordnung beschlossen:


§ 1 Gegenstand und Höhe des Entgelts, Zahlungspflichtiger

(1) Das Entgelt für die Benutzung nachstehender Räume beträgt je Veranstaltung und Raum:

Nr. Raumgruppe Tarif
A
DM
Tarif
B
DM
Tarif
C
DM
1 Normalturnhallen 190,00 140,00  90,00
2 Großturnhallen von mindestens 18 x 33 m 280,00 200,00 140,00
3 Sporthallen von mindestens 21 x 42 m 370,00 270,00 180,00

(2) Bei einer Benutzungsdauer der Räume von nicht mehr als zwei Stunden beträgt das Entgelt die Hälfte der Tarifsätze nach Abs. 1.

(3) In dieser Entgeltordnung nicht vorgesehene Leistungen der Stadt werden zusätzlich berechnet.

(4) Zahlungspflichtige/Zahlungspflichtiger ist die Benutzerin/der Benutzer bzw. die Veranstalterin/der Veranstalter.


§ 2 Anwendung der Tarife

(1) Die Tarife werden wie folgt angewandt:

Tarif A:
Bei allen Veranstaltungen, für die Eintritt oder ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben wird, sofern sie nicht unter Tarif C fallen.


Tarif B:
Bei allen Veranstaltungen, die nicht unter Tarif A oder Tarif C fallen.


Tarif C:
Bei sportlichen Veranstaltungen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen der Sportverbände, Sportvereine, Betriebssportgemeinschaften u. ä.


§ 3 Entgelt und Fälligkeit

(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Genehmigung zur Benutzung der Räume.

(2) Die Entgelte sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.

(3) Wird der/dem Zahlungspflichtigen Zahlungsaufschub, Stundung oder Ratenzahlung gewährt, so werden von der Vermieterin Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.