Benutzungsordnung für die Räume im Musikschulzentrum der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule der Landeshauptstadt  Düsseldorf

vom 06. April 2006

Redaktioneller Stand: Mai 2006

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 06.04.2006 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Ordnung beschlossen:


§ 1 Zweckbestimmung

1. Die Räume im Musikschulzentrum der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule, Prinz-Georg-Straße 80, bieten die Voraussetzung für musikalisches Üben und für die Durchführung von musikalischen, kulturellen und/oder jugendpflegerischen Veranstaltungen. Unterrichts-, Seminar- und Übungsräume können, sofern Belange der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule nicht entgegenstehen, die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies zulassen und diese Veranstaltung mit ihren Zielen und mit dem Charakter der Räume zu vereinbaren ist, nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung überlassen werden.

2. Der Antrag auf Überlassung ist bei der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule zu stellen. Er soll spätestens vier Wochen vor dem beantragten Termin eingegangen sein. Über die Überlassung entscheidet die Städtische Clara-Schumann-Musikschule. In Zweifelsfällen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.

3. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.


§ 2 Mietvertrag

1. Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt und der Veranstalterin/dem Veranstalter wird durch Mietvertrag geregelt.

2. Die Mietdauer schließt neben der Veranstaltungszeit die Vor- und Abschlussarbeiten ein.


§ 3 Entgelte

1. Für die Benutzung ist folgende Miete zu zahlen.

1.1 Udo-van-Meeteren-Saal Tarif A (in Euro) Tarif B (in Euro)
  ohne Empore (178 Plätze) 200,00 135,00
  mit Empore (insgesamt 296 Plätze) 325,00 220,00
  Die Mietzeit umfasst jeweils 2 Stunden Vorlaufzeit und 3 Stunden Veranstaltungszeit; für jede weitere angefangene Veranstaltungs- stunde beträgt die Miete 10% der zu zahlenden Miete. Der Udo-van-Meeteren-Saal wird mit den zugehörigen Nebenräumen (Garderobe, Einspielräume, Toiletten) vermietet. Dies schließt auch die Nutzung des Foyers im Rahmen der üblichen Nutzung (Einlass, Auslass, Veranstaltungspause) ein. Für Proben, bei denen nur das Podium benutzt wird und das Publikum keinen Zutritt hat, sowie für Auf- und Abbau von Veranstaltungsein- richtungen durch die Mieterin/den Mieter außerhalb der festge- setzten Mietzeit, beträgt die Miete für alle Miettarife je Stunde 20,00 Euro.

Die Nutzung des Regieraums auf dem Podium ist im Grundpreis enthalten.
1.2 Kammermusiksaal Tarif A (in Euro) Tarif B (in Euro)
  max. 60 Plätze  45,00  30,00
  Die Mietzeit umfasst bis zu 3 Stunden; für jede weitere angefangene Stunde beträgt die Miete 10% der zu zahlenden Miete.

Der Kammermusiksaal wird mit den zugehörigen Nebenräumen (Garderobe, Toiletten) vermietet. Dies schließt auch die Nutzung des Foyers im Rahmen der üblichen Nutzung (Einlass, Auslass, Veranstaltungspause) ein.
1.3 Fachräume Tarif A (in Euro) Tarif B (in Euro)
     25,00  15,00
  Die Mietzeit umfasst bis zu 3 Stunden; für jede weitere angefangene Stunde beträgt die Miete 10% der zu zahlenden Miete.
1.4 Foyer    
  Sofern es sich nicht um eine Veranstaltung im Udo-van-Meeteren-Saal oder Kammermusiksaal handelt, je Veranstaltung (bis zu fünf Stunden) einschließlich Nutzung der Garderobe und der Toiletten 200,00 Euro.

Für jede weitere angefangene Stunde beträgt die Miete 10% der zu zahlenden Miete.
1.5 Instrumente und sonstige Einrichtungen Euro  
  Flügel je Veranstaltung 100,00  
  Standgebühr ohne Verkauf  10,00  
  Standgebühr mit Verkauf  25,00  
  Etwaiges Stimmen der Instrumente geht zu Lasten der Mieterin/des Mieters. Die Städtische Clara-Schumann-Musikschule behält sich vor, den Instrumentenstimmer vorzuschreiben.

2. Reinigungs-, Heizungs- und normale Stromkosten sowie einfaches Konzertlicht sind in den Entgeltsätzen enthalten. Sonstige Leistungen der Stadt, die in der Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden besonders berechnet.

3. Die in § 3 aufgeführten Räume werden dem Rat, seinen Ausschüssen und den Bezirksvertretungen zur Durchführung ihrer parlamentarischen Arbeit kostenfrei überlassen.


§ 4 Anwendung der Entgelttarife

Bei der Berechnung des Benutzungsentgelts werden angewandt:

Tarif A: bei allen Veranstaltungen, die nicht unter Tarif B fallen;

Tarif B: bei Veranstaltungen, die musikalischen, jugendpflegerischen, kulturellen, politischen und sonstigen ideellen Zwecken dienen, und durchgeführt werden von in Düsseldorf ansässigen

  1. Parteien
  2. städtischen Ämtern und Einrichtungen
  3. Jugendverbänden und -organisationen
  4. Gesang- und Instrumentalvereinen
  5. Heimat- und Brauchtumsvereinen
  6. Kirchen und religiösen Vereinigungen
  7. sonstigen gemeinnützigen oder förderungswürdigen Organisationen.

In besonderen Fällen kann der zuständige Dezernent, in seiner Abwesenheit der Leiter der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule von den Entgelttarifen abweichen, wenn die Stadt ein besonderes Interesse an der Belegung hat.


§ 5 Fälligkeit der Miete

Die Miete ist mit Vertragsabschluss fällig und spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung an die Stadtkasse Düsseldorf zu überweisen.


§ 6 Ordnungs- und Garderobendienst

Das Personal der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule übt das Hausrecht aus. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Garderobendienst ist von der Veranstalterin/vom Veranstalter zu betreiben. Technische Einrichtungen dürfen nicht verändert werden. Inventar darf nicht in andere Räume transportiert werden. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Räume nach den jeweiligen Bestuhlungsplänen wieder herzurichten.


§ 7 Bewirtschaftung

Die gastronomische Bewirtschaftung übernimmt die Pächterin/der Pächter der Caféteria. Das Anbieten und/oder der Verkauf von Speisen und Getränken in den angemieteten Räumlichkeiten ist nur mit vorheriger Zustimmung der Städtischen Clara-Schumann-Musikschule gestattet. Der Verzehr von Speisen und Getränken außerhalb der Caféteria und des Foyers ist nicht gestattet.


§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach dem Ratsbeschluss in Kraft.