Satzung der Stiftung zur Förderung begabter Schüler der Städtischen Musikschule Düsseldorf

vom 13. Januar 1981

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 4 vom 24.01.1981
Redaktioneller Stand: Oktober 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13. November 1980 aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Buchst. o der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung zur Förderung begabter Schüler der Städtischen Musikschule Düsseldorf".

Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Düsseldorf.

Die Stiftung wird von der Stadt Düsseldorf - Schulverwaltungsamt - verwaltet.


§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977).

(2) Zweck der Stiftung ist

  1. die leihweise Bereitstellung guter Musikinstrumente,
  2. die Gewährung von Beihilfen zur Beschaffung eigener Musikinstrumente,
  3. die Gewährung von Zuschüssen zur Teilnahme an musikalischen Begegnungs- und Fortbildungsmaßnahmen

für begabte Schüler der Städtischen Musikschule Düsseldorf.


§ 3 Vermögen der Stiftung

(1) Die Stiftung übernimmt das Vermögen der aufgelösten Stiftungen

  1. "zur Ermöglichung einer höheren Ausbildung auf der Universität, einer Hochschule und Akademie oder dergl.",
  2. für Stipendien, Erziehungsbeihilfen und Prämien sowie zur Berufsausbildung.

Dieses Stiftungsvermögen beträgt insgesamt 214.608,00 DM.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Düsseldorf erhält keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Vergabe

(1) Über die Auswahl der zu fördernden Schüler sowie über Art und Umfang der Förderung befindet auf Vorschlag der Städtischen Musikschule ein Gremium, das sich zusammensetzt aus

  1. dem Vorsitzenden des Schulausschusses des Rates der Stadt Düsseldorf - Vorsitzender - sowie je einem Mitglied der im Schulausschuß vertretenen anderen Fraktionen,
  2. dem Schuldezernenten - stellvertretender Vorsitzender -,
  3. dem Leiter der Städtischen Musikschule,
  4. einem Vertreter des Vereins der "Freunde und Förderer der Düsseldorfer Jugendmusikschule (Palais Wittgenstein) e.V."

Es kann nach Bedarf um Experten mit beratender Stimme erweitert werden. Das Gremium tagt nach Erfordernis auf Vorschlag der Städtischen Musikschule. Es wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen.

(2) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 5 Auflösung der Stiftung

Sollte die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht nur vorübergehend unmöglich werden, so wird die Stiftung aufgelöst. Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft