Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO)
vom 19.12.2024

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 20.12.2024 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 1/2 vom 11.01.2025
Redaktioneller Stand: Januar 2025

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.12.2024 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nachfolgende "Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder“ als Satzung beschlossen:

§ 1 Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister bestimmt die Anzahl der Stimmbezirke.

§ 2 Wahlorgane

Wahlorgane sind

  1. die Wahlleitung,
  2. der Wahlausschuss,
  3. für jeden Stimmbezirk die Wahlvorsteherin beziehungsweise der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand,
  4. für jeden Briefwahlstimmbezirk die Briefwahlvorsteherin beziehungsweise der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand.

§ 3 Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung der Integrationsratswahl entspricht der Wahlleitung der Kommunalwahl.

(2) Die Wahlleiterin beziehungsweise der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

§ 4 Wahlausschuss

(1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Kommunalwahl.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. 

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin beziehungsweise dem Wahlvorsteher, der Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzenden. Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Schriftführung und eine stellvertretende Schriftführung bestellt.

(2) Die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. In ihrem beziehungsweise seinem Auftrag können Beisitzende auch von der Leitung des Wahlvorstandes berufen werden. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung auch Bürgerinnen beziehungsweise Bürger angehören.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin beziehungsweise des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

§ 6 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung erworben hat.

(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a) mindestens 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben.

§ 7 Wahlrechtsausschluss

Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen beziehungsweise Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell geltenden Fassung nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerbende sind.

§ 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 dieser Wahlordnung sowie alle Bürgerinnen beziehungsweise Bürger der Landeshauptstadt Düsseldorf, wenn sie
a) am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
b) seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben und
c) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 9 Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt.

(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

§ 10 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleitung fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.

(2) Wahlvorschläge aus dem Kreis der Wahlberechtigten oder Bürgerinnen und Bürger können von Gruppen (Listenwahlvorschlag) oder Einzelpersonen (Einzelbewerbende) eingereicht werden. Jede wahlvorschlagsberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(3) Als Kandidatin beziehungsweise Kandidat kann jede wahlberechtigte Person nach §§ 6 und 8 dieser Wahlordnung sowie jede Bürgerin beziehungsweise jeder Bürger der Landeshauptstadt Düsseldorf benannt werden, sofern die Zustimmung schriftlich erteilt wurde. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerbenden können Stellvertretungen benannt werden. Sind Stellvertretungen benannt, werden diese bei der Durchführung der Wahl der Mitglieder bei dem jeweiligen Wahlvorschlag mitgewählt. 

(5) In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbungen kann eine Stellvertretung benannt werden, welche die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber im Falle der Wahl vertreten und im Falle des Ausscheidens oder der Nichtannahme der Wahl ersetzen kann. Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Nachfolge der Bewerbenden bei Ausscheiden beziehungsweise bei Nichtannahme der Wahl in entsprechender Anwendung des § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW). Ist die gewählte Person verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird sie von der mitgewählten Stellvertretung vertreten; ist eine solche nicht benannt beziehungsweise ebenfalls verhindert, vertritt die in dieser Liste folgende nächste Person. Ist die Liste erschöpft, bleibt ein frei gewordener Sitz unbesetzt. 

(6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und sofern diese in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen einen Sitz in der zu wählenden Vertretung hat, den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. 

(7) Die Wahlvorschläge müssen Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerbenden enthalten. Sofern Stellvertretungen benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Daten nach Satz 1 aufzuführen. 

(8) Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag" oder als “Einzelbewerbung" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages und gegebenenfalls einer Kurzbezeichnung der Wählergruppe versehen sein. Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden können durch ein Kennwort gekennzeichnet sein. Fehlt die Bezeichnung, tritt ersatzweise der Vor- und Familienname der ersten Bewerberin beziehungsweise des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. 

(9) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1 von 1000, höchstens von 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind persönlich und handschriftlich abzugeben. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig, die erste bei der Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte bleibt gültig. Die Unterzeichnenden müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie die Staatsangehörigkeit angeben. Sie sollen darüber hinaus eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer angeben. Bei Wahlvorschlägen von Gruppen oder Einzelpersonen, die in der laufenden Wahlperiode bereits einen Sitz im Integrationsrat haben, wird in Anlehnung an § 16 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW auf Unterstützungsunterschriften verzichtet.

(10) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Vor- und Familiennamen und Anschrift benannt sein.

(11) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die die Wahlleitung bereithält.

(12) Wahlvorschläge können ab der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei der Wahlleitung eingereicht werden. Die Wahlleitung prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.

(13) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des KWahlG NRW in der aktuell geltenden Fassung entsprechend.

(14) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von der Wahlleitung mit den in Absatz 7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, Telefonnummer und Staatsangehörigkeit, und statt der vollständigen Anschrift nur dem Wohnort mit Postleitzahl und der E-Mail-Adresse, bekannt gemacht. Bewerbende, für die eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften besteht, müssen dies bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlleitung nachweisen. In diesem Fall wird anstelle des Wohnorts und der E-Mail-Adresse eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet, die aus den Angaben einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse besteht. Es gilt § 19 KWahlG NRW in der aktuell geltenden Fassung entsprechend.

§ 11 Stimmzettel

(1) Die Einzelbewerbungen werden mit Vor- und Familiennamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Kennwort vorliegt, wird dies aufgeführt. Sind Stellvertretungen im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden, werden diese ebenfalls mit Vor- und Familiennamen in den Stimmzettel aufgenommen. 

(2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Vor- und Familiennamen der ersten drei auf der Liste genannten Personen aufgeführt. 

(3) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem Stimmzettel sortiert in absteigender Reihenfolge nach der Anzahl der Stimmen, die bei der letzten Wahl errungen wurden, danach alle anderen nach Namen alphabetisch.

§ 12 Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler

(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.

(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl. Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen sind und sich in Düsseldorf angemeldet haben, werden ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten im Anschluss eine Wahlbenachrichtigung. 

(3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift alphabetisch aufgeführt. Das Verzeichnis kann alternativ nach Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 

(4) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung Düsseldorf zur Einsichtnahme bereitgehalten. In diesem Zeitraum sind wahlberechtigte Personen berechtigt, an Werktagen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. 

(5) Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis der Wahlberechtigung zu führen.

(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Düsseldorf Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister. Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

§ 13 Durchführung der Wahl

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

(3) Auf Verlangen hat die Wählerin beziehungsweise der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen. 

(4) Wahlberechtigte mit Beeinträchtigungen können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer von ihnen selbst benannten Person bedienen, wenn sie dies vorher dem Wahlvorstand bekannt geben. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin beziehungsweise des Wählers zu beschränken und unterliegt der Geheimhaltungspflicht.

(5) Bei der Briefwahl hat die wahlberechtigte Person der Oberbürgermeisterin beziehungsweise dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) den Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr dort eingeht. Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person der Oberbürgermeisterin beziehungsweise dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der Wählerin beziehungsweise des Wählers gekennzeichnet worden ist.

(6) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Die Erteilung des Wahlscheins kann schriftlich (auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form zum Beispiel Telefax oder E-Mail) oder mündlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden. Der Wahlscheinantrag muss den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) enthalten. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden. 

(7) Wahlschein und Briefwahlunterlagen dürfen an eine andere Person nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 

(8) Briefwahlanträge als Sammelantrag in Listenform für mehrere Wahlberechtigte, die nicht einem gemeinsamen Haushalt angehören, und die Angabe einer Sammelanschrift als alternative Versandadresse sind nicht erlaubt. Bei einem festgestellten Verstoß kann die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister eine Versendung der Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift anstatt der angegebenen Versandanschrift veranlassen. 

(9) Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

§ 14 Stimmzählung

(1) Nach der Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände ohne Unterbrechung das Wahlergebnis in den Stimmbezirken. Zunächst werden vor dem Öffnen der Wahlurne alle Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Dann wird anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der eingenommenen Wahlscheine die Zahl der abgegebenen Stimmen ermittelt. Im Anschluss werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt und diese jeweils mit der Zahl der abgegebenen Stimmen verglichen.

(2) Unterschreitet die gemäß Absatz 1 Satz 3 ermittelte Zahl der Wählenden im Stimmbezirk die Anzahl von 50, werden zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die noch verschlossenen Wahlurnen betroffener Stimmbezirke unverzüglich in andere bestimmte Stimmbezirke zu einer gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zusammengeführt. Den Wahlurnen sind das jeweilige Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen Wahlscheine beizulegen. Der Transport erfolgt mindestens in Anwesenheit der Wahlvorsteherin beziehungsweise des Wahlvorstehers, der Schriftführung und eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstandes. Am abgebenden Wahlraum ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ergebnisermittlung und -feststellung erfolgt. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Niederschriften der abgebenden und aufnehmenden Wahlvorstände zu vermerken.

(3) Bei der Briefwahl werden durch die Briefwahlvorstände die Wahlbriefe geöffnet und die entnommenen Wahlscheine auf Gültigkeit geprüft und - nach Stimmbezirken getrennt - gesammelt. Sind die Wahlscheine gültig, werden die dazugehörenden verschlossenen Stimmzettelumschläge - nach Stimmbezirken getrennt - bis zur Auszählung der Stimmen in Wahlurnen aufbewahrt. Werden gegen einen Wahlschein oder einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Liegt ein Tatbestand nach § 27 Absatz 2 Satz 1 KWahlG NRW vor, ist der Wahlbrief zurückzuweisen. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt. Ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund auszusondern, zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und letztendlich der Niederschrift in einem versiegelten Umschlag beizufügen. Sind alle Wahlbriefe auf ihre Gültigkeit geprüft worden und ist die Wahlhandlung in den Wahlräumen abgeschlossen, werden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt, anschließend geöffnet und der Stimmzettel entnommen.

(4) Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand beziehungsweise der Briefwahlvorstand. Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des KWahlG NRW in der aktuell geltenden Fassung.

(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleitung - unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Lague/Schepers fest. Dieser ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Personen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. 

(3) Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten und gibt die Vor- und Familiennamen der gewählten Personen öffentlich bekannt. Für den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des KWahlG NRW in der aktuell geltenden Fassung entsprechend.

§ 16 Wahlprüfung, Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des KWahlG NRW in der aktuell geltenden Fassung entsprechend. Für die Sicherung der Wahlunterlagen gilt § 81 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO NRW) in der aktuell geltenden Fassung entsprechend. Für die Vernichtung von Wahlunterlagen gilt § 82 der KWahlO NRW in der aktuell geltenden Fassung entsprechend.

§ 17 Fristen

Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 18 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl zum Integrationsrat sind unbeschadet dieser Wahlordnung das KWahlG NRW, die KWahlO NRW sowie die datenschutzrechtlichen Vorgaben der jeweils geltenden Datenschutzgesetze, jeweils in der aktuell geltenden Fassung, maßgeblich, wobei insbesondere die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des KWahlG NRW sowie – hinsichtlich des Datenschutzes – die §§ 7 Absatz 11, 8 Absatz 1, § 11 Absätze 4 bis 6, § 20 Absatz 10 und § 26 Absatz 7 der KWahlO entsprechend gelten.

§ 19 Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende „Satzung über die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO)“ vom 09.01.2020 außer Kraft.