Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
vom 02. März 2026
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| Redaktioneller Stand: April 2026 |
Präambel
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration der Landeshauptstadt Düsseldorf hat auf Grundlage des § 27 Abs. 7 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in seiner Sitzung am 02.03.2026 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Generelle Bestimmungen
(1) Für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gelten die Regelungen der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf.
(2) Für die Regelungen der inneren Angelegenheiten des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gilt grundsätzlich die Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf (GeschO Rat) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht durch diese Geschäftsordnung eine speziellere Regelung getroffen wird.
§ 2 Teilnahmerechte
Das Gremium kann gemäß § 27 Abs. 2 GO NW in Verbindung mit § 58, 3 GO NW sowie §21, 17 GeschO Rat Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. Hierfür ist ein Beschluss des Gremiums erforderlich.
§ 3 Wahl der oder des Vorsitzenden und Stellvertretungen
(1) Der/die für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zuständige Beigeordnete lädt die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zur konstituierenden Sitzung ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden.
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden unter Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW für die Dauer der Wahlperiode.
(3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration bestimmt die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unter Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW für die Dauer der Wahlperiode. Die Reihenfolge der Stellvertretung richtet sich nach dem Wahlergebnis.
(4) Beim Ausscheiden des oder der Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist eine Neuwahl für die verbleibende Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.
(5) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.
§ 4 Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration tagt in der Regel acht Mal im Jahr. Der Turnus der Sitzungen orientiert sich am Sitzungskalender der Stadt.
(2) Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen einberufen. Anträge und Anfragen müssen mindestens 14 Tage vor der Sitzung eingereicht werden. In der Einladung werden Ort, Zeit und Tagesordnung zur Sitzung bekannt gegeben.
(3) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Im Verhinderungsfall vertritt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter die bzw. den Vorsitzenden entsprechend der Vertretungsreihenfolge.
§ 5 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag bzw. eine Vorlage als abgelehnt.
(2) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des ACI wird namentlich abgestimmt.
(3) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des ACI wird geheim abgestimmt. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang gegenüber einer namentlichen Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 6 GO NRW).
§ 6 Ausschließungsgründe (Mitwirkungsverbot)
(1) Muss ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration annehmen, nach
§ 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied sich in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 7 Unterkommissionen
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann gem. § 2 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf zu besonders relevanten, aktuellen oder zeitaufwändigen Themen dauerhaft oder vorübergehend Unterkommissionen mit beratender Funktion bilden. Die oder der Vorsitzende der Unterkommission ist aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder zu wählen. Die Arbeitsergebnisse der Unterkommission sollen dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration möglichst in der auf eine Sitzung der Unterkommission folgenden Sitzung des Ausschusses vorgestellt werden.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration betreibt auf Basis des § 27 GO NRW eine eigene Öffentlichkeitsarbeit und entscheidet – ggfs. nach Rücksprache mit dem Amt für Kommunikation oder dem zuständigen Fachamt – eigenständig über die ihm vom Rat der Stadt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel.
§ 9 In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.