Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Garath-Südost der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 27. September 1990

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 40 vom 06.10.1990
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 14. Dezember 1989 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem Gebiet, das durch die nachfolgend angegebenen Begrenzungen bestimmt wird, sollen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden:

- Weg "Am Kapeller Feld" (einschließlich)
- Straße "Am Kapeller Feld" (einschließlich)
- Straße "An den Garather Hütten" (einschließlich)
- Garather Mühlenbach (einschließlich)
- Kapeller Hofweg (einschließlich)
- Flurstücke Gemarkung Garath, Flur 3, Nr. 174, 167, 57 sowie 176 -180 (jeweils einschließlich)
- Garather Mühlenbach (einschließlich)
- Weg "Am Kapeller Feld" (einschließlich)
- Flurstück Gemarkung Garath, Flur 4, Nr. 174 (einschließlich)
- Flurstück Gemarkung Garath, Flur 4, Nr. 96 (teilweise einschließlich)
- Flurstück Gemarkung Garath, Flur 2, Nr. 79 (teilweise einschließlich)
- Frankfurter Straße
- Fritz-Erler-Straße (einschließlich)
- Thomas-Dehler-Straße (einschließlich)
- Grundstück Stettiner Str. 120
- Flurstück Gemarkung Urdenbach, Flur 8, Nr. 578
- Grundstück Stettiner Str. 102, 104, 106, 108, 110, 112
- Flurstück Gemarkung Urdenbach, Flur 8, Nr. 577
- Schulgrundstück Stettiner Str. 98 (teilweise einschließlich)

Es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Garath-Südost".

Die Umgrenzung des von der förmlichen Festlegung betroffenen Gebietes ist in dem Plan Nr. 6367/21 in schwarzer Farbe dargestellt. Der Plan kann während der Dienststunden beim Vermessungs- und Katasteramt, Brinckmannstr. 5, Erdgeschoß, Zimmer 0001, von jedermann eingesehen werden. Dienststunden sind montags bis donnerstags von 7.30 bis 15.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr.


§ 2 Vereinfachtes Sanierungsverfahren

Gemäß § 142 Abs. 4, 1. Halbsatz BauGB wird die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels BauGB ausgeschlossen (§§ 152-156 BauGB).


§ 3 Ausschluß der Genehmigungspflicht

Gemäß § 142 Abs. 4, 2. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.