Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kaiserswerth“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 30.05.2007

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 01.06.2024 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 21/22 vom 01.06.2024
Redaktioneller Stand: August 2024

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21.03.2024 auf der Grundlage des §162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Aufhebung des Sanierungsgebietes

(1) Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kaiserswerth“ der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 30.05.2007, rechtsverbindlich durch öffentliche Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt, Ausgabe Nr. 25, 23.06.2007, wird aufgehoben.

(2) Das aufgehobene Sanierungsgebiet wird durch die nachfolgenden Begrenzungen bestimmt:

Gemarkung Kaiserswerth

1 Flur 4

  • Weg Am Unteren Werth, Flurstück 136 (einschließlich)
  • entlang der südlichen Grundstücksgrenze Arnheimer Straße 22 (ausschließlich)

2 Flur 9

  • Verbindungslinie Arnheimer Straße 22 bis Südgrenze Arnheimer Straße 19 (ausschließlich)
  • in südlicher Richtung entlang der Straßenbahngleise (ausschließlich)
  • entlang der östlichen Straßenseite der Niederrheinstraße einschließlich Flurstücke 691, 692

3 Flur 10

  • östliche Straßenseite der Niederrheinstraße (einschließlich) bis Parkplatz Niederrheinstraße ("Dreiecksparkplatz" (einschließlich))
  • östliche Straßenseite der Niederrheinstraße (einschließlich) bis Kittelbach

4 Flur 5

  • Kittelbach (einschließlich)
  • in nordwestlicher Richtung entlang des Südufers Kittelbach bis
  • Herbert-Eulenberg-Weg (einschließlich) in nördlicher Richtung bis Leinpfad

5 Flur 4

  • Leinpfad (Flurstücke 85 (einschließlich) und 143 (teilweise einschließlich))
  • in östlicher Richtung den Herbert-Eulenberg-Weg kreuzend entlang des Weges Am Unteren Werth bis zum Ausgangspunkt Am Unteren Werth (einschließlich)

(3) Maßgeblich für den räumlichen Geltungsbereich des aufgehobenen Sanierungsgebietes ist die in dem Plan 5185/027 dargestellte gekreuzte Umrandung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 162 Abs. 2 S. 4 BauGB).