Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Himmelgeister Rheinbogen", Stadt Düsseldorf
vom 04. Juli 2016

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 33 vom 18.08.2016
Redaktioneller Stand: März 2018

 
Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und 2 sowie 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) (BNatSchG) in Verbindung mit § 42a Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568 / SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW S. 185) sowie aufgrund der §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528 / SGV NRW 2060) in der derzeit gültigen Fassung wird von der Bezirksregierung Düsseldorf als höhere Landschaftsbehörde verordnet:

§ 1
Schutzzweck

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Landeshauptstadt Düsseldorf werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.

(2) Die Festsetzung erfolgt insbesondere zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen- und Tierarten gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, insbesondere:

  1. zur Erhaltung und Entwicklung des Gebietes Himmelgeister Rheinbogen, insbesondere seiner natürlichen, naturnahen und kulturlandschaftlichen Lebensräume einer reichstrukturierten Auenlandschaft mit Weichholz- und Hartholzauenfragmenten, Magerwiesen, teilweise magere Flachlandmähwiesen, Kopfweiden- und Heckenstrukturen mit charakteristischen sowie gefährdeten bzw. seltenen Tier- und Pflanzenarten wie dem Fluss-Greiskraut, Osterluzei, Rundblättriger Glockenblume, Gewöhnlichem Hornklee, Wiesen-Salbei, Trauben-Skabiose, Frühblühender Wiesenraute sowie Flussuferwolfsspinne, Knautien-Sandbiene, Wespenspinne, Zauneidechse, Biber (Fotobeleg im Rhein) den Brutvögeln: Baumfalke, Bluthänfling, Feldsperling, Flussregenpfeifer, Gartenrotschwanz, Nachtigall, Pirol und Steinkauz, sowie diversen Gastvögeln: Weißstorch, Schwarzmilan und Rotmilan.
  2. zur Erhaltung des Gebietes als wesentlicher Teil des Rheinauenverbundes, dem insbesondere aus ornithologischer Sicht als zusammenhängendem Rückzugs-, Durchzugs- und Überwinterungsraum überregionale Bedeutung zukommt,
    gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen
  3. zur Erhaltung des durch Flutmulden und Flutrinnen morphologisch reich gegliederten Kleinreliefs als Zeugnis der Flussgeschichte des Rheins,
    und gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG
  4. zur Erhaltung des besonderen landschaftlichen Charakters und der hervorragenden Schönheit dieser u. a. durch ältere Waldbestände, flächenhafte Kopfweiden- und Heckenbestände sowie Grünland- und Ackernutzung geprägten, historisch gewachsenen niederrheinischen Kulturlandschaft und der Weiträumigkeit des Landschaftsbildes,
  5. zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden, hier: besonders fruchtbare Böden mit sehr hoher Regelungs- und Pufferfunktion (Vega, Braunauenboden).

§ 2
Schutzgebiet

(1) Das Naturschutzgebiet in der Landeshauptstadt Düsseldorf hat eine Fläche von ca. 300 ha. und ist in den Karten im Maßstab 1 : 20.000 ( Üersichtskarte Anlage 1) im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2.1 bis 2.3) durch eine schwarze Linie mit kurzen parallelen senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum geschützten Gebiet eingetragen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Karten (Anlagen 1 und 2.1 bis 2.3) werden als Bestandteil dieser Verordnung im Amtsblatt mit veröffentlicht.

(3) Die Karten befinden sich
1. Bei der Bezirksregierung Düsseldorf – höhere Landschaftsbehörde –
2. beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf – untere Landschaftsbehörde - und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3
Verbote

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG sind nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Soweit nicht in § 4 anders bestimmt, sind insbesondere folgende Handlungen verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen, Wege und Plätze, unabhängig von baurechtlichen Vorschriften zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu verändern, auch wenn es dazu keiner sonstigen behördlichen Entschedung bedarf,
  2. Frei- oder Rohrleitungen, Fernmeldeeinrichtungen und Erdkabel, Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern,
  3. Werbeanlagen oder -mittel, Schilder oder Beschriftungen zu errichten oder anzubringen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder durch Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes vorgeschrieben sind,
  4. Zelte, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen,
  5. Aufschüttungen, das Verfüllen von Senken, Abgrabungen oder anderweitige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen; ausgenommen ist die Beseitigung von Hochwasserschäden in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde,
  6. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Altmaterial, Chemikalien (auch Pflanzenschutz und chem. Düngemittel), Schutt, Klärschlamm sowie Gartenabfälle zu lagern, abzulagern oder einzuleiten,
  7. Klärschlamm auszubringen,
  8. Straßen, Wege oder Plätze anzulegen oder zu ändern,
  9. Flächen außerhalb der befestigten Wege, Park- oder Stellplätze und Hofräume zu betreten, zu befahren oder Kraftfahrzeuge, Wohnmobile oder -wagen sowie Mobilheime abzustellen,
  10. zu zelten oder zu lagern, Zelt- oder Campingplätze sowie Stellplätze für Fahrzeuge aller Art, Wohnwagen und Mobilheime bereitzustellen, anzulegen oder zu ändern,
  11. Fahrzeuge aller Art, Wohnwagen und Mobilheime außerhalb von Hof- und Gebäudeflächen zu warten oder zu reinigen,
  12. Feuerwerke zu veranstalten oder abzubrennen,
  13. Feuer zu machen,
  14. außerhalb von Flächen, die mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt sind, zu grillen,
  15. Einrichtungen für den Schieß-, Luft-, Motor- oder Wassersport sowie für den Modellsport bereitzustellen oder anzulegen, diese Sportarten zu betreiben sowie Ultraleichtflugzeuge, Modellflugzeuge, Heißluftballons oder unbemannte Luftfahrtsysteme (unmanned aerial systems) aufsteigen zu lassen,
  16. Gewässer einschließlich Fischteiche ohne Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde anzulegen oder zu ändern,
  17. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom 15.03. bis 01.10. eines jeden Jahres ohne Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen,
  18. Entwässerungsmaßnahmen oder andere die Oberflächenwasser- oder Grundwasserverhältnisse ändernde Maßnahmen vorzunehmen,
  19. Bäume, insbesondere Kopfbäume, Sträucher und sonstige Pflanzen mutwillig bzw. ohne vernünftigen Grund zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen; als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum und das Erscheinungsbild nachteilig zu beeinflussen,
  20. nichtheimische Gehölze anzupflanzen,
  21. Obstwiesen zu beseitigen,
  22. Pflanzen und Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  23. mutwillig bzw. ohne vernünftigen Grund wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder andere Entwicklungsformen sowie Brut- und Wohnstätten von Tieren fortzunehmen oder zu beschädigen,
  24. Schussapparate zum Zwecke der Vogelabwehr aufzustellen oder zu betreiben oder Vogelscheuchen aufzustellen,
  25. Quellen oder Gewässerränder einschließlich des Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Art zu beeinträchtigen,
  26. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege zu reiten,
  27. Hunde unangeleint laufen zu lassen, soweit es sich nicht um Hüte-, Jagd- und Hofhunde im bestimmungsgemäßen Einsatz handelt,
  28. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen,
  29. Dauergrünland sowie Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln,
  30. das in der Karte gemäß § 2 hellgrün dargestelltes vegetationskundlich bedeutsame (wertvolle) Dauergrünland, auch zu Pflegezwecken, umzubrechen, Nachsaaten (einschließlich Schlitzsaat und Übersaat) vorzunehmen und mehr als zweimal im Jahr zu mähen
  31. Silage- und Futtermieten außerhalb von Ackerflächen oder Hofräumen anzulegen,
  32. Sonderkulturen anzulegen,
  33. Wildäcker anzulegen sowie Wildfütterungen außerhalb der gesetzlich bestimmten Notzeiten vorzunehmen,
  34. Kleingärten anzulegen oder Flächen als Grabeland zu nutzen,
  35. Baumschulen, Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen anzulegen,
  36. Erstaufforstungen vorzunehmen.

§ 4
Nicht verbotene Tätigkeiten

Nicht betroffen von allen Verboten des § 3 sind nachfolgende Tätigkeiten, soweit die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG eingehalten werden, hier v. a. die in § 1 genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden:

  1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang einschließlich der Errichtung von ortsüblichen Weide- und Kulturzäunen und Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gehölzpflege; die Verbote des § 3 Abs. 2 Nrn. 1, 5, 6, 7, 10, 11, 13, 18, 21, 29 - 32 und 35 - 36 gelten allerdings uneingeschränkt,
  2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung offener Ansitzleitern im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde; die Verbote in § 3 Abs. 2 Nrn. 15, 22 und 33 gelten uneingeschränkt,
  3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei; die Verbote in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 16 gelten uneingeschränkt,
  4. die Unterhaltung bestehender Straßen, Wege und Plätze sowie bestehender Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich Entwässerungs- und Fernmeldeeinrichtungen sowie ihre Änderung, soweit eine solche Änderung der unteren Landschaftsbehörde vorher angezeigt wird und die untere Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats hiergegen Bedenken erhebt,
  5. von der unteren Landschaftsbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf angeordnete oder genehmigte Entwicklungs-, Pflege- oder Sicherungsmaßnahmen,
  6. die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Hof-, Garten- und Parkpflege an fallenden Tätigkeiten,
  7. die Unterhaltung und Instandsetzung von Hochwasserschutzanlagen,
  8. jede sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzung; soweit sie auf befristeten Rechtsakten (Zulassungen, Verträgen) beruhen, jedoch nur diesen Zeitraum, sowie die Erfüllung bestehender rechtlicher Verpflichtungen,
  9. die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Parkpflege anfallenden Tätigkeiten sowie mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmte Maßnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung, Erhaltung, Pflege und Entwicklung der denkmalgeschützten Parkanlage unter Berücksichtigung der gartendenkmalpflegerischen Zielsetzungen.

§ 5
Befreiungen

(1) Gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz kann auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung Befreiung erteilt werden, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist, oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2) Für die Befreiung von den Verboten des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ist – mit Ausnahme der Nr. 36 gemäß § 69 Abs. 1 LG NRW die untere Landschaftsbehörde, von dem Verbot des § 3 Abs. 2 Nr. 36 dieser Verordnung gemäß § 69 Abs. 2 NRW der Landesbetrieb Wald und Holz im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zuständig.

(3) Soll eine Befreiung von landwirtschaftlich bedeutsamen Verboten nicht oder nur eingeschränkt erteilt werden, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW.

§ 6
Gesetzlich geschützte Biotope, sonstige unmittelbar geltende Bestimmungen

(1) Die im Bereich der Biotope gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 62 Abs. 1 LG NRW unmittelbar anzuwendenden und über die Regelungen dieser Verordnung eventuell hinausgehenden Verbote sowie der übrigen Bestimmungen des § 30 BNatSchG bleiben unberührt. Die Identifizierung und Abgrenzung der Biotope erfolgt in dem nach § 62 Abs. 3 LG NRW vorgesehenen Verfahren, danach werden die Biotope in einer (als Anlage 3 zu veröffentlichen) Karte gemäß § 62 Abs. 3 Satz 5 LG NRW nachrichtlich dargestellt.

(2) Unberührt bleiben weiterhin die unmittelbar geltenden und gegebenenfalls über die Regelungen dieser Verordnung eventuell hinausgehenden Verbote und sonstigen Bestimmungen, insbesondere

- des Kapitels 5 BNatSchG zum Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensstätten und Biotope,
- die gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG im Einzelfall zur Einhaltung natur- und landschaftsrechtlicher Bestimmungen zu treffenden Maßnahmen,
- die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung des Fischschonbezirks und Laichschonbezirks „Rhein-Fischschutzzone zwischen Emmerich und Bad Honnef“.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 LG NRW Abs. 1 Nr. 2 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt.

(2) Nach § 71 Abs. 1 LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

(3) § 70 LG NRW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 71 Abs. 3 LG).

(4) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.05.2016 (BGBl. I S. 1254), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen dieser zum Schutz des Naturschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift

  1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
  2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
  3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
  4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
  5. Wald rodet,
  6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt und Drohnen fliegen zu lassen,
  7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
  8. ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 329 Abs. 5 Nr. 2 StGB).

(5) Unberührt bleiben des Weiteren die artenschutzrechtlichen Strafbestimmungen gemäß § 71 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG, die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsehen.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Nach § 33 Abs. 2 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Himmelgeister Rheinbogen" in der Stadt Düsseldorf vom 29. Juli 1996 (Abl. Reg. Ddf. Nr. vom 08. August 1996, S. 316) außer Kraft.

(3) Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
c) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf
als höhere Landschaftsbehörde
Im Auftrag
Hasselberg

Anlage: Je eine Karte Nr. 1 DIN A4, Nr. 2.1 DIN A3, Nr. 2.2 DIN A3, Nr. 2.3 DIN A3
In den Karten 2.1 und 2.2 der Anlage zur ordnungsbehördlichen Verordnung wird die Bezeichnung "Reitweg" ersatzlos gestrichen.
(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddff.) Nummer 11 vom 15.03.2018)