Ratsfraktionen und Ratsgruppen
Ratsfraktionen und Ratsgruppen
Ratsmitglieder können sich zu Ratsfraktionen oder Ratsgruppen zusammenschließen. Mitglieder einer Fraktion oder Ratsgruppe haben politisch die gleiche Einstellung und stimmen in den meisten Fällen gemeinsam ab. Meist gehören sie derselben Partei an, deren Namen sie dann tragen. Einer Fraktion müssen mindestens drei Ratsmitglieder angehören.
Eine Fraktion genießt Rechte, wie zum Beispiel auf Fraktionsräume im Rathaus, Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und Arbeitsmittel. Jede Fraktion muss eine Fraktionsvorsitzende beziehungsweise einen Fraktionsvorsitzenden bestimmen, die beziehungsweise der die Vorgaben für die politische Arbeit der Fraktionsmitglieder machen kann.
Schließen sich weniger als drei Ratsmitglieder zusammen (also nur zwei), handelt es sich um eine Ratsgruppe. Fraktionsrechte stehen einer Ratsgruppe nicht zu.
Seit der Kommunalwahl am 14. September 2025 haben sich alle Ratsfrauen und Ratsherren zu Fraktionen oder Ratsgruppen zusammengeschlossen.
Bevor eine Angelegenheit dem Rat zum Beschluss vorgelegt wird, ist sie in vielen Fällen bereits in Ausschüssen beraten worden. In diesen Ausschüssen, die für verschiedene Themen der Kommunalpolitik zuständig sind, sitzen sowohl Ratsmitglieder als auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die so ihre politische Meinung in die Ratsarbeit einbringen. Auch der Jugendrat mischt bei der Entscheidungsfindung ordentlich mit. Seine Mitglieder sind ebenfalls in vielen Ausschüssen vertreten.