Änderungen im Beihilfebereich 2017

Änderungen im Beihilfebereich 2017

Informationen für Beihilfeberechtigte

Änderungen der BVO NRW

  1. Familien- und Hauspflegekraft
    (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 BVO)

    Die Aufwendungen für eine nach einer stationären Krankenhausbehandlung und einer ambulanten Operation erforderliche Familien- und Hauspflegekraft sind mit begründeter ärztlicher Bescheinigung jetzt bis zu 28 Tagen (bisher 14 Tage) beihilfefähig.
    Die Regelungen gelten nunmehr auch für alleinstehende Beihilfeberechtigte.

  2. Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen)
    (§ 4 Absatz 1 Nummern 10a ¡V 10c BVO)

    Aufwendungen fur Brillenfassungen sind bis zu einem Betrag von 70 Euro beihilfefähig.

    Bei gleich bleibender Sehschärfe sind die Aufwendungen einer Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen nach zwei Jahren bis zu 170 Euro je Kontaktlinse und nach drei Jahren bis zu 220 Euro je Brillenglas (bis 5,75 Dioptrien) oder 250 Euro je Glas (ab 6 Dioptrien) beihilfefähig.

  3. Pflegebedingte Leistungen
    (§§ 5 − 5g BVO)

    Mit der jetzigen Änderung der BVO werden Regelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) auf das Beihilferecht NRW übertragen.
    1. allgemein
      Ab 2017 werden die bisherigen drei Pflegestufen von fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Alle, die 2016 bereits eine Pflegestufe haben, werden einem neuen Pflegegrad zugewiesen.

    2. Pflegesachleistungen
      (§ 5a Absatz 1 BVO)

      Entstehen auf Grund eines höheren Pflegebedarfs von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 höhere Aufwendungen, sind diese monatlich zusätzlich zur Pflegesachleistung bei

      Pflegegrad 4 bis 1.000 Euro und
      Pflegegrad 5 bis 1.995 Euro

      beihilfefähig.

    3. Pflegegeld
      (§ 5a Absatz 3 BVO)

      Aus Fürsorgegründen wird bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 neben dem Pflegegeld ein Pflegezuschlag als beihilfefähig anerkannt. Dieser beträgt bei

      Pflegegrad 4 monatlich 150 Euro und
      Pflegegrad 5 monatlich 240 Euro

    4. Vollstationäre Pflege (§ 5d BVO)

      Unverändert wird bei der Berechnung der Beihilfe der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit tatsächlich berechnete Pflegeanteil der zugelassenen Einrichtung zu Grunde gelegt.

      Künftig können jedoch neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch etwaige Investitionskosten unter Berücksichtigung festgelegter Eigenanteile als Beihilfe gezahlt werden.

      Die Eigenanteile betragen
      1. bei Beihilfeberechtigten mit
      2. a) einem Angehörigen 30% (bisher 40 %),
        b) mehreren Angehörigen 25% (bisher 35 %)
        des um 600 Euro − bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 450 Euro − verminderten Einkommens,
      3. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 50% (bisher 70 %) des um 400 Euro verminderten Einkommens.
      Der bis Ende 2016 vorgesehene Zuschuss zu den Pflegekosten (Fürsorgeleistung) entfällt. Er bleibt jedoch in Besitzstandsfällen bestehen, sofern ein entsprechender Antrag des Beihilfeberechtigten vorliegt. Dieser Antrag kann widerrufen werden, wenn sich zukünftig nach neuem Recht eine höhere Beihilfezahlung ergeben würde (z. B. durch Einstufung in einen höheren Pflegegrad). Eine formale Anerkennung des Besitzstandes durch die Pflegeversicherung (Mitteilung gemäss § 141 SGB XI) ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
  4. ambulante Heilkur, ambulante Rehabilitationsmaßnahme
    (§ 7 BVO)

    Eine Verlängerung der Kurdauer war bislang nicht vorgesehen. Künftig kann bei schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen der behandelnde Arzt (Kurarzt) eine Verlängerung von bis zu 14 Kalendertagen verordnen.

    Bei Beamten und Richtern, die Dienstbezüge erhalten und das 63. Lebensjahr vollendet haben, kann abweichend von der geltenden Vier-Jahres-Frist eine ambulante Heilkur als beihilfefähig anerkannt werden, wenn im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr keine anerkannte Heilkur, stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Mutter-/Vater-Kind Kur durchgeführt wurde.

    Zu den Fahrtkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von täglich 60 Euro gezahlt.

    Bei schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen kann der behandelnde Arzt eine Verlängerung einer ambulanten Rehabilitationsmasnahme bis zu zehn Behandlungstagen verordnen.

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    (Stand: September 2017)