Änderungen im Beihilfebereich zum 01.01.2026

Änderungen im Beihilfebereich zum 01.01.2026

Informationen für Beihilfeberechtigte Änderungen der Beihilfe-Verordnung NRW (BVO NRW)

Rehabilitationsmaßnahmen

(§§ 6, 6a, 7 BVO NRW)

Die Maßnahme muss innerhalb von 1 Jahr nach Anerkennung durch die Beihilfestelle begonnen werden (bisher: innerhalb von 6 Monaten).

Es besteht Anspruch auf einen einheitlichen Zuschuss zu Beförderungskosten unabhängig vom Wohnort in Höhe von 200 EUR.

Pflegeleistungen (Änderungen im SGB XI)

Ab 01.07.2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 EUR für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.

Anlage 2 zur BVO NRW – Arzneimittel (Anpassung an aktuelle Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA))

Das Voranerkennungsverfahren für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol, Nabilon sowie getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten erfolgt zukünftig durch die Beihilfestellen. Sie sind nicht automatisch beihilfefähig, sondern unterliegen einem Voranerkennungsverfahren bzw. einer gesonderten Prüfung, ob die Voraussetzungen der Anlage 2 und der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) für den Einzelfall erfüllt sind.

Anlage 3 zur BVO NRW – Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte)

Eine ärztliche Verordnung ist für Folgebeschaffungen von Hörgeräten nicht mehr erforderlich. Die medizinische Notwendigkeit kann durch eine Hörgeräteakustikerin bzw. einen Hörgeräteakustiker festgestellt werden.

Anrechnung von Ehegatten-Einkünften (§ 2 Abs. 1)

Die Einkommensgrenze für die Anrechnung von Ehegatten-Einkünften wurde zum 01.01.2026 auf 23.861 EUR angehoben.