SEPA-Lastschriftmandat

SEPA-Lastschriftmandat

Seit dem Jahre 2005 ist die Zulassung eines Fahrzeuges u. a. davon abhängig, dass zusammen mit dem Zulassungsantrag, eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird. Die Steuer kann von einem Konto des Fahrzeughalters oder dem Konto eines Dritten abgebucht werden.

Sowohl Privatpersonen als auch Firmen, Behörden etc. sind verpflichtet, ihr Einverständnis zum Einzug der Kfz-Steuer zu geben. Es ist für jedes Fahrzeug, das zur Zulassung gelangen soll, erneut zu erteilen.

Das bisherige Verfahren von Zahlungen per Lastschrifteinzugsermächtigung wird derzeit europaweit vereinheitlicht. Es erfolgt nach und nach eine Umstellung auf das SEPA-Lastschriftmandat. Statt Kontonummer und Bankleitzahl werden künftig IBAN und BIC zum Einsatz kommen. Abgedruckt sind IBAN und BIC auf Girokontoauszügen oder neueren EC-Karten.

Ab dem 30.01.2014 ist, neben dem Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, auch ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Zu diesem Zweck ist ein SEPA-Lastschriftmandat vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Zulassung mit vorzulegen.

Auf die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates darf die Zulassungsbehörde nur verzichten, wenn das Hauptzollamt den Verzicht bescheinigt oder wenn das Fahrzeug für eine Person zugelassen werden soll, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist. Die Bescheinigung des Hauptzollamtes bzw. der gültige Schwerbehindertenausweis ist dann dem Zulassungsantrag beizulegen.

Auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt können Halterinnen bzw. Halter mit einer Vielzahl von Zulassungen (Großkunden), die ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer beim Hauptzollamt hinterlegt haben, von der Vorlagepflicht bei der Zulassungsbehörde befreit werden. Anstatt des Mandates reicht die Vorlage der vom Hauptzollamt erstellten Bescheinigung bei jedem Zulassungsantrag.