Hundegesetz NRW

Landeshundegesetz
Landeshundegesetz

Hundegesetz NRW

Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG) regelt die Voraussetzungen zum Halten von Hunden.
Hierbei werden vier Kategorien von Hunden unterschieden:

Allgemeine Pflichten eines Hundehalters

  • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
  • Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.

Angeleint - Warum und Wo?

Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW).

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Durch die Düsseldorfer Straßenordnung werden diese Bereiche erweitert auf alle Grünanlagen und auf Freizeitanlagen. Auch in  Naturschutzgebieten dürfen Hunde nur an der Leine ausgeführt werden.

Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Friedhöfe dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgenommen werden!

In diesem Zusammenhang weisen wir auf den bestehenden Bußgeldkatalog hin.

Wo dürfen Hunde frei laufen?

An verschiedenen Stellen in Düsseldorf dürfen Hunde - mit Ausnahme gefährlicher Hunde und der sog. "Hunde bestimmter Rassen" - unangeleint laufen.

Außerdem gibt es in Düsseldorf diverse Hundeauslaufplätze, hier dürfen alle Hunde frei laufen. Gefährliche Hunde und Hunde müssen aber weiterhin ihren Maulkorb tragen.

Selbstverständlich ist stets auf andere Menschen und Tiere Rücksicht zu nehmen, sie dürfen keinesfalls gefährdet werden und natürlich muss der Hundekot vom Halter beseitigt werden.

Zur Übersicht über Hundeauslaufplätze und Hundefreilaufflächen nutzen Sie bitte die Seiten des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes.

Bei Fragen zur Verhaltensprüfung und der Anerkennung von Verhaltensprüfungen privater Zuchtvereine kontaktieren Sie bitte das  Amt für Verbraucherschutz.