"Quotierungsregelung" des Düsseldorfer Baulandmodells, Stand 2023

"Quotierungsregelung" des Düsseldorfer Baulandmodells, Stand 2023

Die folgenden Regelungen gelten ab dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses vom 07.09.2023 für alle Bebauungsplanverfahren bzw. vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren, für die noch kein städtebaulicher Vertrag bzw. Durchführungsvertrag abgeschlossen wurde.

Bei Wohnungsbauvorhaben auf privaten Grundstücken im Rahmen von Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag bzw. bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen mit Durchführungsvertrag sind insgesamt mindestens 50% der geplanten Wohnfläche in Verbindung mit den geplanten Wohneinheiten im öffentlich geförderten und höchstens 50% im freifinanzierten Wohnungsbau zu realisieren.
 
Für die Erfüllung der Quotierung gilt weiterhin die Option, dass die Vorhabenträger und Vorhabenträgerinnen sich mit der Stadt auf eine Teilerfüllung der Verpflichtung durch die Abgabe von Baugrund an die Landeshauptstadt einigen können. Ziel ist eine gemeinwohlorientierte Entwicklung gemischter Quartiere, gesteuert durch die Stadt beispielsweise zur Stärkung der Städtischen Wohnungsgesellschaft und weiterer gemeinwohlorientierter Wohnungsunternehmen.

Für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau gelten die Bestimmungen des Landes NRW der öffentlichen Wohnraumförderung. Im Rahmen der Verhandlungen zu den städtebaulichen Verträgen sind die Investorinnen und Investoren unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage standardmäßig zu verpflichten, die maximal mögliche Bindungsdauer von 30 Jahren zu wählen. Die Regelungen stehen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung ausreichender Wohnungsbaufördermittel durch das Land NRW.

Der öffentlich geförderte Wohnungsbau umfasst dabei auch Gruppenwohnungen für Studierende und Auszubildende sowie für ältere Menschen und pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf (ambulant betreute Gruppen). Stationäre Pflegeeinrichtungen können im Rahmen der Quotierungsregelung angerechnet werden, wenn

  • sie vom Amt für Soziales als förderwürdig eingestuft werden,
  • in dem räumlichen Gebiet eine Unterdeckung an Pflegeplätzen besteht und
  • in Abstimmung mit dem Wohnungsamt an der entsprechenden Stelle auf öffentlich geförderte Wohnungen verzichtet werden kann.