Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige

Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige

Es kommt immer wieder vor, dass für die Bestattung eines Verstorbenen von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb von 10 Kalendertagen gem. § 13(3) Bestattungsgesetz NRW) Vorsorge getroffen wurde, so dass das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen muss.

Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, d. h. sie werden gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig.

Durch § 8 (1) des Gesetzes über das Friedhofs - und Bestattungswesen (BestG NRW) ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind.

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der nachstehenden Reihenfolge:

Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang folgenden Service an:

  • Bestattungspflichtige über die gesetzlichen Vorschriften informieren
  • Aufzeigen eventueller weiterer Schritte/ Hinweis auf andere Behörden

Sterbefälle werden gemeldet durch:

  • Krankenhäuser
  • Altenwohnstätten
  • Polizei

Für Bestattungspflichtige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Amt für Soziales und Jugend.

Kontakt

  • Worringer Straße 111

    0211 - 8993210

    Stadtplanansicht
  • Fax: 0211 - 8929630

    Sprechzeiten

    nur nach Vereinbarung