Ordnungsbehördliche Verordnung über eine vorübergehende allgemeine Aufhebung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie Änderung der Sperrzeit bei Kirmesveranstaltungen in der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 12. November 2009

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 47 vom 21.11.2009
Redaktioneller Stand: November 2009

Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NWW 2060) und des § 4 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung -GastV-) vom 28. Januar 1997 (GV NW S. 17) wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 12.11.2009 für das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§1 Schank- und Speisewirtschaften

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften im Stadtteil Altstadt  (Anlage 1) der Landeshauptstadt Düsseldorf wird allgemein aufgehoben.

(2) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften in den übrigen Stadtteilen der Landeshauptstadt Düsseldorf wird vorübergehend aufgehoben

1. anlässlich Silvester in der Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar,

2. anlässlich Karneval von Altweiberfastnacht - Nacht zum Freitag - bis einschließlich der Nacht zum Karnevalsdienstag,

3. anlässlich des 1. Mai in der Nacht vom 30. April zum 1. Mai.

§2 Kirmesveranstaltungen

1. Der Beginn der Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen wird auf 23.30 Uhr festgesetzt.

Für die Kirmesveranstaltung Großes Düsseldorfer Schützenfest wird der Beginn der Sperrzeit auf 24.00 Uhr und an den beiden Samstagen und an dem Freitag, an dem das Feuerwerk stattfindet, auf 2.00 Uhr festgesetzt.

Für die Kirmesveranstaltung Oberkasseler Schützenfest wird der Beginn der Sperrzeit auf 24.00 Uhr festgesetzt.

2. Für Betriebe, die gemäß § 12 Gaststättengesetz - GastG - vom 20. 11. 1998 gestattet wurden, sowie für Imbissstände beginnt die Sperrzeit um 1.00 Uhr.

Bei dem Großen Düsseldorfer Schützenfest wird die Sperrzeit für diese Betriebe an den beiden Samstagen und an dem Freitag, an dem das Feuerwerk stattfindet, auf 2.00 Uhr festgesetzt.

3. Die Sperrzeit endet generell bei allen Kirmesveranstaltungen um 11.00 Uhr.

§3 Zuwiderhandlungen

Das vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandeln gegen die in den vorstehenden Bestimmungen festgesetzten Sperrzeiten wird gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 6 und 12, Abs. 2 Ziffer 4 und Abs. 3 des GastG mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet.

§4 Inkraftreten

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

§5 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über eine allgemeine Aufhebung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie Änderung der Sperrzeit bei Kirmesveranstaltungen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 16. März 1995 außer Kraft