32.313 - Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein - Landeshauptstadt Düsseldorf

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein

 
https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 13.08.2025
Redaktioneller Stand: August 2025

Aufgrund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) erlässt die Landeshauptstadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf entlang des Rheinufers, soweit es im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf liegt.

 

§ 2 Verbot des Badens im Rhein

(1) Das Baden im Rhein ist im gesamtem Stadtgebiet Düsseldorfs untersagt.

(2) Als Baden im Sinne dieser Verordnung gilt das planmäßige Verweilen mit dem Körper in mehr als jeweils knöcheltiefem Wasser des Rheines zu Erholungs-, Sport- oder Freizeitzwecken, insbesondere das Schwimmen, Waten oder Spielen im Wasser.

(3) Ausgenommen von dem Verbot sind:

a) Maßnahmen von Behörden oder Rettungsdiensten im Rahmen ihrer Aufgaben,

b) Übungen und Einsätze von Wasserrettungsdiensten oder der Feuerwehr,

c) genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Landeshauptstadt Düsseldorf (Ordnungsamt),

d) das kurzzeitige Ein- und Aussteigen beim An- und Ablegen von Wasserfahrzeugen sowie das Zuwasserlassen oder Herausziehen (Slippen) von Wasserfahrzeugen an dafür vorgesehenen Stellen,

e) das Ausüben von Angelsport und Watfischerei.

 

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 31 Absatz 1 OBG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 2 Absatz 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie gilt bis zum 31.12.2026