Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet zwischen der Ellerstraße, der Kölner Straße, der Schmiedestraße, der Oberbilker Allee, der Flügelstraße, dem Gangelsplatz und der Kirchstraße

vom 28. Juli 1980

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 31 vom 02.08.1980
Redaktioneller Stand: Februar 2010

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 24. April 1980 aufgrund des § 25 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet, für das der Rat der Stadt am 16. November 1978 die Aufstellung eines Bebauungsplanes und am 26. Januar 1978 die Anordnung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 4 des Städtebauförderungsgesetzes beschlossen hat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Bundesbaugesetz an den Grundstücken zu.

§ 2

Das Gebiet, in dem der Stadt gemäß § 1 ein Vorkaufsrecht zusteht, wird begrenzt durch:

die Ellerstraße, die Kölner Straße, die Schmiedestraße, die Oberbilker Allee, die Flügelstraße, den Gangelsplatz und die Kirchstraße (jeweils einschließlich).

Anlage

§ 3

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.