Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet zwischen der Düssel im Norden, der Buysstraße im Westen, der Fruchtstraße im Süden sowie der Mecumstraße im Osten vom 21.07.2026
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| https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 06.08.2026 - Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 32 vom 06.08.2026) |
| Redaktioneller Stand: August 2026 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 16. Juli 2026 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert, folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§1
Der Landeshauptstadt Düsseldorf steht für das in § 2 näher bezeichneten Gebiet zurSicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.
§2
Der Geltungsbereich dieser Satzung erfasst ein Gebiet zwischen der Düssel imNorden, der Buysstraße im Westen, der Fruchtstraße im Süden sowie derMecumstraße im Osten.
Maßgebend ist der im Plan Nr. 03/051 zeichnerisch dargestellte Geltungsbereich.
Der Plan Nr. 03/051 ist Bestandteil dieser Satzung.
§3
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.