60.316 - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet zwischen der Spichernstraße, der Geistenstraße, der Weißenburgerstraße und der Ulmenstraße - Landeshauptstadt Düsseldorf

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet zwischen der Spichernstraße, der Geistenstraße, der Weißenburgerstraße und der Ulmenstraße

vom 28. Juli 1980

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 21 vom 28.05.1988
Redaktioneller Stand: Mai 1988

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 28. April 1988 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB beschlossen:


§ 1

Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet, für das der Rat der Stadt am 30. Juni 1977 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.


§ 2

Das Gebiet, in dem der Stadt gemäß § 1 ein Vorkaufsrecht zusteht, wird begrenzt durch die Spichernstraße, die Geistenstraße, die Weißenburgerstraßeund die Ulmenstraße (jeweils einschließlich).

(Anlage )


§ 3

Diese Satzung tritt mit idem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.