Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet zwischen der Spichernstraße, der Geistenstraße, der Weißenburgerstraße und der Ulmenstraße

vom 28. Juli 1980

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 21 vom 28.05.1988
Redaktioneller Stand: Mai 1988

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 28. April 1988 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB beschlossen:


§ 1

Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet, für das der Rat der Stadt am 30. Juni 1977 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.


§ 2

Das Gebiet, in dem der Stadt gemäß § 1 ein Vorkaufsrecht zusteht, wird begrenzt durch die Spichernstraße, die Geistenstraße, die Weißenburgerstraßeund die Ulmenstraße (jeweils einschließlich).

(Anlage )


§ 3

Diese Satzung tritt mit idem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.