Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Gebiet zwischen der Tuchtinsel im Westen, der Klosterstraße im Süden, der Oststraße im Osten und teilweise der Straße Am Wehrhahn sowie dem Parkhaus an der Bleichstraße im Norden
vom 16. Dezember 2022

 
https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 31.12.2022 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31.12.2022)
Redaktioneller Stand: Januar 2023

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15. Dezember 2022 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl.S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08. Oktober 2022 (BGBl.S. 1726) folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

§ 1

Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebieten zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.

§ 2

Der Geltungsbereich dieser Satzung erfasst ein Gebiet zwischen der Tuchtinsel im Westen, der Klosterstraße im Süden, der Oststraße im Osten und teilweise der Straße Am Wehrhahn sowie dem Parkhaus an der Bleichstraße im Norden. Maßgebend ist der im Plan Nr. 01/028 zeichnerisch dargestellte Geltungsbereich.

Der Plan Nr. 01/028 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.