Beihilfen im Geburtsfall

Beihilfen im Geburtsfall

Wenn du ein Kind erwartest, sind die Vorsorgeuntersuchungen gem. den Mutterschaftsrichtlinien beihilfefähig. Während der Schwangerschaft, vor, bei und nach der Geburt kannst du die Hilfe einer Hebamme in Anspruch nehmen. Die Leistungen der Hebamme können gem. der Gebührenordnung für Hebammen als beihilfefähig anerkannt werden. 
Die Kosten, die im Rahmen der Geburt im Krankenhaus anfallen, sind ebenfalls beihilfefähig (bitte beachte hier die Hinweise zu „Beihilfen im Krankheitsfall“).  
Sollten du und deine Partnerin/dein Partner sich für ein Familienzimmer entscheiden, müsst ihr die Kosten hierfür selber tragen. 
Im Ausnahmefall können vor und/oder nach der Geburt auch die Kosten für eine Familien- und Hauspflegekraft anerkannt werden. Bitte erkundige dich vorher bei der Kundenberatung, ob du die Voraussetzungen erfüllst. 
Nach der Geburt steht der Mutter eine Pauschale für die Erstlingsausstattung in Höhe von 170,- Euro zu. Sollte die Mutter keinen eigenen Beihilfeanspruch haben, kann die Erstlingspauschale auch vom beihilfeberechtigten Vater beantragt werden. 
Um den Zuschuss zu beantragen, musst du einfach den Erst- und Änderungsantrag vollständig ausfüllen und gemeinsam mit der Geburtsurkunde bei deiner Beihilfestelle einreichen.