Meldungen gemäß §§ 6,8 und 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gemäß § 14 (8) IfSG sind Arztmeldungen, das heißt der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die in § 6 IfSG genannten Krankheiten über das Deutsche elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) zu melden.
Übergangsweise finden Sie das alte Meldeformular hier. Bitte beachten Sie, dass die Meldung via Meldeformular per Fax, Brief oder E-Mail nicht mehr gesetzeskonform ist und nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen darf (Ausfall von DEMIS etc.).