Masernschutz

Impfpass © Fotolia
Die Impfung gegen Masern wird im Impfpass dokumentiert. Bild: © Fotolia

Masernschutz

Allgemeines zum Thema Masern

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen und unterliegen der Meldepflicht.

Insbesondere bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen – und sind somit keine harmlose Kinderkrankheit! Zu schweren Komplikationen zählen mitunter Lungen- und Gehirnentzündungen, die sogar zum Tod führen können.

Aktuelle Entwicklung

Laut Auskunft der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind in der Europäischen Region 127.350 Masernfälle für das Jahr 2024 verzeichnet worden – doppelt so viele wie für 2023 und der höchste Stand seit 1997. Auch in Deutschland treten immer wieder Masernausbrüche auf (79 Fälle im Jahr 2023, 645 Fälle im Jahr 2024).

Impfschutz und Gemeinschaftsschutz

Eine hohe Impfquote verhindert die Ausbreitung von Masern. Als Ziel gilt eine Impfquote von etwa 95 Prozent. Nur so lassen sich Infektionsketten zuverlässig unterbrechen.

Davon profitieren auch Menschen, die selbst noch nicht geimpft werden können, zum Beispiel:

  • Säuglinge
  • Personen mit einer Immunschwäche
  • Schwangere ohne Impfschutz

Die Impfung schützt damit nicht nur Einzelpersonen, sondern die gesamte Bevölkerung.

Aktuelle Impfquoten in Deutschland (RKI, 2023)

  • 77 Prozent der Kinder sind im Alter von 24 Monaten zweifach geimpft
  • 92 Prozent der Sechsjährigen sind zweifach geimpft


Das große Ziel ist die komplette weltweite Ausrottung der Masern (siehe dazu auch FAQ "Was bedeutet eigentlich Elimination der Masern und Röteln?").

Das "Masernschutzgesetz"

Das Masernschutzgesetz ist seit 2020 in Kraft. Es heißt offiziell: „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention".

Ziel ist der Schutz vor Masern in:

  • Kindergärten, Schulen
  • Gemeinschaftseinrichtungen
  • medizinischen Einrichtungen

Wer muss einen Nachweis erbringen?

Kinder und Jugendliche

Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule nachweisen, dass sie geschützt sind. Mögliche Nachweise sind der Impfnachweis (empfohlene Masernimpfung der Ständigen Impfkommission), der Nachweis einer Immunität oder ein ärztliches Attest über eine Kontraindikation.

Beschäftigte

Auch Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen müssen einen Nachweis erbringen, wenn sie nach 1970 geboren sind.

Betroffen sind unter anderem:

  • Erzieher*innen
  • Lehrkräfte
  • Tagespflegepersonen
  • medizinisches Personal

Beratung durch das Gesundheitsamt

Das Team Masernschutz des Gesundheitsamtes Düsseldorf berät zu Fragen rund um Masern. Das Angebot richtet sich an Eltern betroffener Kinder sowie an Einrichtungsleitungen und Beschäftigte, die vom Masernschutzgesetz betroffen sind. Gerne stehen wir Ihnen persönlich oder telefonisch zur Verfügung. Kontaktmöglichkeiten finden Sie unten auf dieser Seite.

  • Erkrather Straße 377-389
    Eingang E, 3. Etage
    40231 Düsseldorf

    Stadtplan
  • Tel. 0211 - 8995399
    masernschutz@duesseldorf.de

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  • Sprechzeiten
    Dienstag und Mittwoch
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