Welche Einrichtungen sind von dem Masernschutzgesetz betroffen?


Medizinische und vergleichbare Einrichtungen (§ 23 IfSG)

  • Krankenhäuser*
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren*
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt*
  • Dialyseeinrichtungen*
  • Tageskliniken*
  • Entbindungseinrichtungen*
  • *sowie Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die vergleichbar sind mit den genannten Einrichtungen
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (Eine genauere Auflistung finden Sie hier.)
  • Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Einrichtungen, in denen mindestens 50 Prozent minderjährige Personen betreut werden (§ 33 IfSG)

  • Kindertageseinrichtungen
  • Kinderhorte
  • Nach § 43 Absatz 1 SGB XIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime (Betreute ab 4 Wochen)

Die Liste ist nicht abschließend.

Wohnunterkünfte (§ 36 IfSG)

  • Obdachlosenunterkünfte (Untergebrachte ab 4 Wochen)
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Welche Kindertagespflegeeinrichtungen sind betroffen?


Betroffen sind erlaubnispflichtige Kindertagespflegeeinrichtungen gemäß § 43 Absatz 1 SGB VIII, also Personen, die

  • eines oder mehrere Kinder
  • außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten
  • während eines Teils des Tages sowie mehr als 15 Stunden wöchentlich
  • gegen Entgelt
  • für einen Zeitraum länger als drei Monate

betreuen möchten.

Wer ist von dem Gesetz betroffen?


Personen, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen betreut beziehungsweise untergebracht oder beschäftigt sind. Das Gesetz gilt für Personen, welche nach 1970 geboren und mindestens 1 Jahr (1 Impfung erforderlich) beziehungsweise 2 Jahre (2 Impfungen erforderlich) alt sind.

Darf ich Kinder ohne Nachweis betreuen oder Mitarbeitende ohne Nachweis beschäftigen?


Ohne entsprechenden Nachweis dürfen Kinder nicht in der Einrichtung betreut werden und Mitarbeitende dürfen nicht tätig werden. Das gilt auch für Personen, die sich bereits vor der Gesetzeseinführung in einem Betreuungs- beziehungsweise Beschäftigtenverhältnis befanden.

Schulpflichtige Kinder dürfen in jedem Fall die Einrichtung besuchen. Die Nachweispflicht gilt dennoch weiterhin. Ein Nichterbringen des Nachweises gilt als Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend geahndet werden.

Was muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden?


Wenn ein Nachweis gegen Masern nicht vorgelegt wurde, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu übermitteln (Name, Adresse, gegebenenfalls Namen der Sorgeberechtigten). Dies gilt auch, wenn Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Dokumentes bestehen.

Atteste über medizinische Kontraindikationen sind sehr selten. Zudem werden diese oft ohne ausreichende Begründung ausgestellt. Daher ist in solchen Fällen grundsätzlich Kontakt zu uns aufzunehmen.

Sofern Ihre Einrichtung innerhalb des städtischen E-Mail-Systems kommuniziert, können die Meldungen per E-Mail (an masernschutz@duesseldorf.de) erfolgen. Ansonsten können Sie uns Meldungen über die ITK-Cloud datenschutzkonform hochladen. Die entsprechenden Zugangsdaten erhalten Sie von uns auf Anfrage per E-Mail.

Sofern Sie noch keine Meldevorlagen haben, können wir Ihnen diese gerne zur Verfügung stellen.

Was passiert nach der Meldung an das Gesundheitsamt?


Ihre Meldungen sind die Grundlage für unsere Kontaktaufnahme mit den betroffenen Personen beziehungsweise deren Sorgeberechtigten sowie die Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

Ergeben sich im Anschluss an Ihre Meldungen neue Erkenntnisse (zum Beispiel Vorlage eines Nachweises, Verlassen der Einrichtung), so melden Sie uns diese bitte zeitnah zurück. Legen die Personen den Nachweis dem Gesundheitsamt vor, werden wir Sie ebenfalls informieren. So können wir die Verfahren frühzeitig einstellen.

Wem muss der Nachweis vorgelegt werden?


Der Nachweis ist grundsätzlich der jeweiligen Einrichtungsleitung zu erbringen. Sofern Sie uns Personen mit fehlendem Nachweis gemeldet haben, erhalten diese ein Schreiben mit Angaben zu den nächsten Schritten. Es ist möglich, dass betroffene Personen aufgefordert werden, den Nachweis ausschließlich dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Was gilt als ausreichender Nachweis?


Ein ausreichender Masernschutznachweis ist:

  • Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern. Ab Vollendung des ersten Lebensjahres wird eine Impfung benötigt, ab Vollendung des zweiten Lebensjahres zwei Impfungen.
  • Eine Immunität gegen Masern. Diese kann über eine Titer-Bestimmung (Antikörpertest) nachgewiesen werden. Im Falle einer durchgemachten Maserninfektion wird eine entsprechende Bescheinigung durch die Ärztin oder den Arzt benötigt.
  • Ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation (inklusive ausformulierter Begründung und Gültigkeitsdauer).

Betroffen sind nur Personen, die nach 1970 geboren sind.

Was muss ein Impfnachweis / ein Immunitätsnachweis / ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation beinhalten?
 

  • Ein Impfnachweis muss die altersentsprechenden Masernimpfungen (eine Impfung ab Vollendung des ersten Lebensjahres, zwei Impfungen ab Vollendung des zweiten Lebensjahres) aufweisen. Das Merkblatt gibt Ihnen eine Übersicht, was zu beachten ist.
  • Ein Immunitätsnachweis ist eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über das Vorliegen einer Immunität, basierend zum Beispiel auf einer nachgewiesenen durchgemachten Maserninfektion oder eines Labortests (Titer-Bestimmung).
  • Eine medizinische Kontraindikation muss durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt und ausreichend begründet werden. Bei einer vorübergehenden Impfunfähigkeit muss die Dauer mitangegeben werden. Bescheinigungen über eine (vorübergehende) Impfunfähigkeit ohne entsprechende Begründung werden nicht akzeptiert.

Haben Sie Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, dann melden Sie sich bitte bei uns.

Werden fremdsprachige oder digitale Nachweise akzeptiert?


Fremdsprachige Dokumente können nicht anerkannt werden. Es ist eine unterzeichnete Übersetzung in deutscher Sprache einer offiziellen Institution erforderlich.

Alternativ kann eine Ärztin oder ein Arzt den Masernschutz bescheinigen oder Impfungen beziehungsweise Immunitätsnachweise in ein deutschsprachiges Impfheft übertragen.

Digitale Dokumente (zum Beispiel Kopien, Scans) werden nicht akzeptiert. Ein Nachweisdokument muss persönlich und im Original vorgelegt werden.

Was passiert, wenn die Einrichtung den Gesetzesvorgaben zuwiderhandelt?


Nimmt eine Einrichtung eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, handelt diese ordnungswidrig. Dies gilt auch für Einrichtungen, die eine Person ohne ausreichenden Nachweis betreuen oder beschäftigen (§ 73 Absatz 1a Nummer 7a sowie 7c IfSG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§ 73 Absatz 2 IfSG).

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Haben Sie Zweifel an Inhalt oder Echtheit des vorgelegten Nachweises oder generelle Fragen, können Sie das Team Masernschutz des Gesundheitsamtes kontaktieren. Bei fraglichen Unterlagen besteht die Möglichkeit, diese bei uns ärztlich prüfen zu lassen.

Weitere Antworten zu Ihren Fragen finden Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) und des Robert Koch-Instituts (RKI).

Das Masernschutzgesetz (§ 20 IfSG) finden Sie hier.

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