Welche Einrichtungen und Beschäftigten sind von dem Masernschutzgesetz betroffen?


Medizinische und vergleichbare Einrichtungen (§ 23 IfSG)

  • Krankenhäuser*
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren*
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt*
  • Dialyseeinrichtungen*
  • Tageskliniken*
  • Entbindungseinrichtungen*
  • *sowie Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die Vergleichbar sind mit den genannten Einrichtungen
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (Eine genauere Auflistung finden Sie hier.)
  • Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Einrichtungen, in denen mindestens 50 Prozent minderjährige Personen betreut werden (§ 33 IfSG)

  • Kindertageseinrichtungen
  • Kinderhorte
  • Nach § 43 Absatz 1 SGB XIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime (Betreute ab 4 Wochen)

Die Liste ist nicht abschließend.

Wohnunterkünfte (§ 36 IfSG)

  • Obdachlosenunterkünfte (Untergebrachte ab 4 Wochen)
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Welche Kindertagespflegeeinrichtungen sind betroffen?


Betroffen sind erlaubnispflichtige Kindertagespflegeeinrichtungen gemäß § 43 Absatz 1 SGB VIII, also Personen, die

  • eines oder mehrere Kinder
  • außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten
  • während eines Teils des Tages sowie mehr als 15 Stunden wöchentlich
  • gegen Entgelt
  • für einen Zeitraum länger als drei Monate

betreuen möchten.

Wem muss der Nachweis vorgelegt werden?


Der Nachweis ist grundsätzlich der jeweiligen Einrichtungsleitung zu erbringen. Es ist jedoch auch möglich, dass Sie aufgefordert werden, den Nachweis dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Was gilt als ausreichender Nachweis?


Ein ausreichender Masernschutznachweis ist:

  • Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern. Ab Vollendung des ersten Lebensjahres wird eine Impfung benötigt, ab Vollendung des zweiten Lebensjahres zwei Impfungen.
  • Eine Immunität gegen Masern. Diese kann über eine Titer-Bestimmung (Antikörpertest) nachgewiesen werden. Im Falle einer durchgemachten Maserninfektion wird eine entsprechende Bescheinigung durch die Ärztin oder den Arzt benötigt.
  • Ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation (inklusive ausformulierter Begründung und Gültigkeitsdauer)

Betroffen sind nur Personen, die nach 1970 geboren sind.

Was muss ein Impfnachweis / ein Immunitätsnachweis / ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation beinhalten?
 

  • Ein Impfnachweis muss zwei Impfungen aufweisen. Wichtig ist zudem ein Stempel der Praxis mit Unterschrift.
  • Ein Immunitätsnachweis ist eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über das Vorliegen einer Immunität, basierend zum Beispiel auf einer nachgewiesenen durchgemachten Maserninfektion oder eines Labortests (Titer-Bestimmung).
  • Eine medizinische Kontraindikation muss durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt und ausreichend begründet werden. Bei einer vorübergehenden Impfunfähigkeit muss die Dauer mitangegeben werden. Bescheinigungen über eine (vorübergehende) Impfunfähigkeit ohne entsprechende Begründung werden nicht akzeptiert.

Was passiert, wenn ich keinen Nachweis vorlege?


Die Einrichtungsleitung wird uns hierüber informieren, worauf wir Sie mit einem Schreiben kontaktieren, aus dem die nächsten Schritte hervorgehen.

Wird der Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht, handelt die betroffene Person beziehungsweise handeln deren Sorgeberechtigten ordnungswidrig. Gleiches gilt, wenn die Person trotz fehlendem Nachweis in der Einrichtung tätig wird.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Auch ein Betretungsverbot und Zwangsgeld sind möglich.

Werden fremdsprachige oder digitale Nachweise akzeptiert?


Fremdsprachige Dokumente können nicht anerkannt werden. Es ist eine unterzeichnete Übersetzung in deutscher Sprache einer offiziellen Institution erforderlich.

Alternativ kann eine Ärztin oder ein Arzt den Masernschutz bescheinigen oder Impfungen beziehungsweise Immunitätsnachweise in ein deutschsprachiges Impfheft übertragen.

Digitale Dokumente (zum Beispiel Kopien, Scans) werden nicht akzeptiert. Ein Nachweisdokument muss persönlich und im Original vorgelegt werden.

Darf ich ohne Nachweis weiterhin arbeiten?


Eine Person ohne entsprechenden Masernschutznachweis darf nicht in der Einrichtung tätig werden. Dies gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits vor der Gesetzesänderung begonnen hat.

Muss bei einem Wechsel der Einrichtung der Masernstatus erneut kontrolliert werden?


Nur, wenn keine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber vorliegt, dass ein Nachweis bereits erbracht wurde. Wir empfehlen, bei einem Einrichtungswechsel den Nachweis grundsätzlich vorzulegen, spätestens jedoch nach Aufforderung der Einrichtung, in die gewechselt wurde.

Wo kann ich mich impfen lassen?


Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre Arztpraxis und lassen sich beraten. Die Impfungen erfolgen im Abstand von mindestens 4 Wochen.

Warum ist die Impfung wichtig, ist das Virus nicht bereits ausgerottet?


Leider gilt das Virus in Deutschland nicht als eliminiert. Hierfür benötigt es unter anderem eine Impfquote von mindestens 95 Prozent. Da bereits viele Menschen geimpft sind, tritt die Krankheit selten auf und erscheint harmlos. Das birgt die Gefahr, dass weniger Menschen sich beziehungsweise ihre Kinder impfen lassen, wodurch das Risiko von Masernausbrüchen wieder steigt. 

Ich habe Sorge vor den Nebenwirkungen oder der Unwirksamkeit der Impfung


Lassen Sie sich hierzu bitte in Ihrer Arztpraxis beraten.

Die Masernimpfung gilt als sicher. Die erste Impfung ist in 92 Prozent der Fälle wirksam. Um die Impflücke zu schließen, wird eine zweite Impfung durchgeführt. Diese ist zu 99 Prozent wirksam. Wenn 95 Prozent der Bevölkerung einen wirksamen Schutz vor Masern hat, kann die Ausbreitung von Masern gestoppt werden.

Hinsichtlich möglicher Nebenwirkungen sind grundsätzlich die spezifischen Angaben der Hersteller der Impfstoffe zu beachten. Bei der Impfung kann nach üblichen, schweren und unerwünschten Wirkungen unterschieden werden. Schwere und unerwünschte Nebenwirkungen sind jedoch sehr selten.

Auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (RKI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) können Sie sich vertiefend über die Wirksamkeit und Nebenwirkungen informieren.

Ich kenne meinen Impf-/Immunitätsstatus nicht oder habe meine Dokumente verloren. Was kann ich tun?


Wenden Sie sich bitte an Ihre Arztpraxis. Möglicherweise kann die Praxis die Impfungen oder eine durchgemachte Infektion bescheinigen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Antikörpertest (Titer-Bestimmung) durchführen zu lassen (in der Regel Selbstzahlung), um auf eine Immunität zu testen. Alternativ können Sie sich an Ihren Betriebsarzt wenden.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?


Bei Fragen zum Thema Masern und Schutzimpfungen wenden Sie sich bitte an Ihre Arztpraxis. Darüber hinaus steht Ihnen das Team Masernschutz für etwaige Fragen zur Verfügung.

Weitere Antworten zu Ihren Fragen finden Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) und des Robert Koch-Instituts (RKI).

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