01.02.2021
Neues Behinderten-Pauschbetragsgesetz: Bei der Steuerveranlagung ab einem Grad der Behinderung von 20 bis 40 kann ohne weiteren Nachweis ein Pauschbetrag geltend gemacht werden
Eine finanzielle Entlastung und weniger Bürokratie für Steuerpflichtige mit Behinderungen - das ist das Ziel des neuen Behinderten-Pauschbetragsgesetzes. Es wird zum Beispiel bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein steuerlicher Pauschbetrag gewährt. Dieser beträgt 348 Euro. Ab einem Behinderungsgrad von 30 bis zu einem GdB von 100 sowie bei blinden Menschen und hilflosen Menschen verdoppeln sich die bisherigen Pauschbeträge. Auf diese Änderung weist das Amt für Soziales hin.
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