Fragen zur Abrechnung von Anliegerbeiträgen

Beiträge

Welche Beiträge werden vom Amt für Verkehrsmanagement erhoben?

  • Erschließungsbeiträge gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung
  • Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung
  • Kanalanschlussbeiträge gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Kanalanschlussbeitragssatzung

Straße fertig

Wann ist eine Straße "fertig" im Sinne des Beitragsrechtes?

Eine Straße ist erst dann "fertig", das bedeutet erstmals endgültig hergestellt im Sinne des Beitragsrechtes, wenn die gesamte Straßenfläche satzungsgemäß befestigt ist. Für Sie als Bürgerin oder Bürger ist eine noch nicht fertiggestellte Straße beispielsweise daran zu erkennen, dass Teilflächen unbefestigt sind (Erdreich, Asche). Dies kann auch nach Jahrzehnten noch der Fall sein, ohne dass die Beitragspflicht entstanden oder gar Verjährung der Forderung eingetreten ist.

Über die Straßen, für die ein Erschließungsbeitrag nicht mehr gefordert werden kann, gibt Ihnen unsere Liste Auskunft.

Straßenausbaumaßnahmen

Welche Straßenausbaumaßnahmen sind nach Kommunalabgabengesetz (KAG) abrechenbar?

Alle straßenbauliche Maßnahmen, die über reine Schadensbeseitigung im Rahmen von Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen (Frostaufbrüche, Teilüberzüge, Austausch Leuchtmittel) an Fahrbahnen hinausgehen und einen auf Jahre gerichteten dauerhaften Benutzungsvorteil vermitteln und somit eine Verbesserung der betreffenden Fläche (Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen) bedeuten, sind nach KAG abrechnungspflichtig.

Hierzu gehören neben der Erneuerung von Teilflächen (Fahrbahn, Gehwege, Parkbuchten) auch die Erneuerung von Straßenkanälen und Abläufen soweit sie der Straßenentwässerung dienen sowie die Erneuerung der Beleuchtung. Die Anliegeranteile richten sich nach der Straßenfunktion (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße etc.).

Kein Erschließungsbeitrag

Für welche Straßen wird kein Erschließungsbeitrag mehr gefordert?

Über die Straßen, für die ein Erschließungsbeitrag nicht mehr gefordert werden kann, gibt Ihnen unsere Liste Auskunft.

Zahlungen erfolgt

Sind für mein Grundstück schon Anliegerbeiträge gezahlt worden?

Ratenzahlung

Kann ich den Beitrag in Raten zahlen?

Auf Antrag kann – unter detaillierter Darlegung der finanziellen Verhältnisse – die Stundung und ratenweise Zahlung der Beitragsforderung eingeräumt werden. Es müssen Zinsen erhoben werden.

Hier gelangen Sie direkt zum Formular Antrag auf Zahlungserleichterung.