Unterhaltsvorschuss

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Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auf diese staatliche Leistung ein Anspruch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt §1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 1. Januar 2025

  • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 227 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 299 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 394 Euro

Es ist für jedes Kind ein eigener Antrag zu stellen.

Die Unterhaltsvorschussstelle im Amt für Soziales und Jugend

  • Unterhaltsvorschussstelle

    Willi-Becker-Allee 10

    40227 Düsseldorf

  • Tel.: 0211 - 8991

    Fax: 0211 - 8929332

    E-Mail
  • Service-Telefon:

    0211 - 8992339

    Montag bis Donnerstag

    9 bis 12 Uhr

  • Servicezeiten Unterhaltsvorschuss
    Montag bis Donnerstag
    8 Uhr bis 12 Uhr

Hinweis

Hinweis

Das Fachteam Beistandschaft im Amt für Soziales und Jugend informiert Familien bei Fragen rund um Vaterschaft und Unterhalt. Damit finanzielle Konflikte nicht über das Kind ausgetragen werden, berät das Amt für Soziales und Jugend Alleinerziehende auch in der Auseinandersetzung über den Kindesunterhalt.

Alle Beratungen im Fachteam Beistandschaft erfolgen kostenfrei.
Weitere Informationen zu diesem Angebot finden Sie auf den Internetseite der Beistandschaft.