Anzeigepflichtige Tierhaltung

Anzeigepflichtige Tierhaltung

Die Viehverkehrsverordnung

schreibt vor, dass alle Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Esel, anderen Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögel bei der für den Wohnort zuständigen Behörde registriert sein müssen.

Außerdem müssen alle Einhufer einen Equidenpass besitzen.

Deshalb besteht für alle Tierhalter die Verpflichtung, die zuständige Behörde vor Beginn der Haltung unter Angabe des Namens und der Anschrift zu informieren.

Dies gilt auch für Hobbyhaltungen mit nur einzelnen oder wenigen Tieren!

Seuchenrechtlich gilt derjenige als Halter, der das Tier tatsächlich in seinem Besitz hat. Die Anzeigepflicht trifft daher nicht nur den Eigentümer des Tieres, sondern auch den Halter, bei dem sich das Tier, auch zeitlich begrenzt, im Besitz oder in Pension befindet.

Bitte geben Sie die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, die Nutzungsart und den Standort, bezogen auf die einzelnen Tierart an. Grundlage dafür ist die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (§ 26 der Viehverkehrsverordnung).

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Weiterhin ist, falls noch nicht erfolgt, eine Meldung bei der

Tierseuchenkasse NRW
Telefon 0251 - 289820

erforderlich. Die Tierseuchenkasse vergibt auch die benötigte Registrier-Nummer.

Nicht angezeigte Tierhaltungen bergen im Tierseuchenfall ein unüberschaubares Risiko.

Eine Verletzung der Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Anmeldung einer Tierhaltung in der Landeshauptstadt Düsseldorf

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