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Infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt

Infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt Düsseldorf überwacht die Einhaltung von Hygienestandards in medizinischen Einrichtungen sowie in Betrieben und Pflegeeinrichtungen. Ziel ist es, Infektionen zu verhindern und Patientinnen und Patienten sowie die Bevölkerung zu schützen.

Die Grundlage bilden unter anderem das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) sowie weitere Hygieneverordnungen.

Informationen zur Trinkwasserhygiene und zur Hygiene in Schwimmbädern und Badeseen finden Sie im Abschnitt Wasserüberwachung.

Anmeldung von Einrichtungen gemäß § 15 (1) ÖGDG NRW oder § 6 Hygiene-Verordnung NRW

Anmeldung von Einrichtungen gemäß § 15 (1) ÖGDG NRW oder § 6 Hygiene-Verordnung NRW

Unter diesem Link können Sie ganz bequem eine Einrichtung gemäß dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Hygieneverordnung NRW anmelden.

Das Betreiben einer Einrichtung gemäß § 15 (1) ÖGDG NRW ist anzeigepflichtig beim zuständigen Gesundheitsamt. Anzeigepflichtig sind:

  1. Krankenhäuser,
  2. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  3. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  4. Dialyseeinrichtungen
  5. Tageskliniken
  6. Entbindungseinrichtungen
  7. Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des Heimgesetzes
  8. vergleichbaren Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen
  9. Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern und ähnlichen Einrichtungen
  10. Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstigen Massenunterkünften
  11. Justizvollzugsanstalten
  12. Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens
  13. Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser
  14. Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen
  15. Badegewässer

Auch Betriebe, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen es zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut kommt oder kommen kann, müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden (siehe § 6 der Hygiene-Verordnung NRW). Dazu gehören beispielsweise:

  • Friseursalons
  • Kosmetikstudios
  • Fußpflegebetriebe
  • Tattoo-Studios
  • Piercing-Studios
  • Anbieter von Ohrlochstechen

Kontakt

  • Gesundheitsamt Düsseldorf
    Hygieneüberwachung
    Erkrather Straße 377-389
    40231 Düsseldorf

    E-Mail
  • Postanschrift

    Gesundheitsamt Düsseldorf

    53/21

    Kölner Straße 180

    40227 Düsseldorf