Freizügigkeit für Daueraufenthaltsberechtigte EU-Bürger, Daueraufenthaltsberechtigte (nach EU-Recht)

Freizügigkeit für Daueraufenthaltsberechtigte EU-Bürger, Daueraufenthaltsberechtigte (nach EU-Recht)

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht), wenn sie zudem während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren
Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt haben.

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, erhalten auf Antrag eine
Bescheinigung des Daueraufenthalts

Daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, erhalten innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine
Daueraufenthaltskarte

Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.

Bestätigungen des Aufenthaltsrechts

Wenn Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen, besteht das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Bescheinigt wird dies durch die Ausländerbehörde nicht mehr. Denn seit dem 29. Januar 2013 gibt es die so genannten Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr.
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Erst, wenn nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, kann hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.
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Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 Nr. 7 Freizügigkeitsgesetz/EU
§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU

 

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