Neubau eines Anschlusskanals
Antragstellung und Herstellung eines Kanalanschlusses
Bevor ein Kanalanschluss hergestellt werden kann, ist ein Entwässerungsantrag beim Stadtentwässerungsbetrieb zu stellen. Das ausgefüllte Antragsformular ist zweifach und vollständig unterschrieben - zusammen mit den Entwässerungsplänen und den im Formular angegebenen weiteren Unterlagen - einzureichen.
Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie die Anschlussgenehmigung mit einem Exemplar der Entwässerungspläne für Ihre Unterlagen zurück. Anschließend können Sie die Herstellung des Anschlusskanals durch ein zugelassenes Unternehmen veranlassen.
Lassen Sie sich für die Erstellung der Planunterlagen von einem Fachplaner/-in unterstützen. Der Stadtentwässerungsbetrieb bildet stetig Fachpersonen wie zum Beispiel Architekten und Architektinnen, Planer und Planerinnen für die korrekte Erstellung des Entwässerungsantrags fort. Eine Übersicht der Teilnehmenden finden Sie hier.
Zuständigkeit der Grundstückseigentümer/-in der Anschlussnehmenden
- Herstellung des Anschlusskanals
- Sanierung des Anschlusskanals
- Unterhaltung des Anschlusskanals
- Zustands- und Funktionsprüfung des Anschlusskanals
- von ihm gewünschte Veränderung des Anschlusskanals
- Beseitigung des Anschlusskanals, Außerbetriebnahme des Anschlusskanals an einem nicht begehbaren Profil (H< 1,20 m) der öffentlichen Abwasseranlage.
Die vorgenannten Maßnahmen haben gemäß den Vorschriften der §§ 6a–6d der Satzung zu erfolgen. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt der Anschlussnehmende.
Soll ein Anschlusskanal hergestellt, verändert, außer Betrieb genommen oder beseitigt werden, muss der Anschlussnehmende dies unter Vorlage prüffähiger Entwässerungszeichnungen bei der Stadt beantragen. Sind Sanierungsmaßnahmen am Anschlusskanal erforderlich ist vor Beginn der Arbeiten die Genehmigung oder die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen. Hiermit erhält der Anschlussnehmende ein aktuelles Verzeichnis der für diese Arbeiten zugelassenen Unternehmen. Der Anschlussnehmende kann dann aus diesem Verzeichnis ein Unternehmen seiner Wahl mit der Arbeit beauftragen.
Zuständigkeit der Stadt
Die Stadt führt
- Veränderung des Anschlusskanals auf Veranlassung der Stadt und
- Außerbetriebnahme des Anschlusskanals an einem begehbaren Profil (H > 1,20 m) der öffentlichen Abwasseranlage selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen aus.
Insoweit ist der Anschlussnehmende zu diesen Maßnahmen nicht berechtigt. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt die Stadt.
Bestehender Anschlusskanal
Wird ein Gebäude auf einem Bestandsgrundstück abgerissen, wesentlich verändert oder neu errichtet, kann der vorhandene Anschlusskanal für den Neubau weiter genutzt werden. Ist dies nicht möglich muss der Anschlusskanal abgebunden oder beseitigt werden (s. Außerbetriebnahme eines Anschlusskanals). Für alle Fälle ist ein Entwässerungsantrag einzureichen.
Für die Weiternutzung eines vorhandenen Anschlusskanals nach Neubau oder wesentlicher Änderung ist nachzuweisen, dass der Anschlusskanal keine Mängel oder Schäden aufweist. Als Nachweis dient eine optische Inspektion des Anschlusskanals. Das Video einschließlich eines Untersuchungsberichtes und Lageplan ist mit dem Entwässerungsantrag zur Bewertung beim SEBD einzureichen. Mit der Anschlussgenehmigung werden auf dieser Grundlage gegebenenfalls Sanierungsauflagen erlassen.
Außerbetriebnahme eines Anschlusskanals
Auflagen Anschlusskanäle:
Nach § 6a (1) Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf (Abwassersatzung) vom 19.04.2021 hat der Anschlussnehmende bei der Stadt für die Herstellung, Veränderung, Außerbetriebnahme oder Beseitigung eines Anschlusskanals eine Genehmigung nach § 5 einzuholen. Der Antrag ist beim Stadtentwässerungsbetrieb, Abteilung Grundstücksentwässerung, einzureichen.
Außerbetriebnahmen von Anschlusskanälen an einem begehbaren Profil der öffentlichen Abwasseranlage (H > 1,20 m) werden durch den Stadtentwässerungsbetrieb ausgeführt. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt die Stadt.
- Temporäre Abbindung:
Ein Anschlusskanal, der bei Gebäudeabriss für die spätere Nutzung für den Neubau erhalten bleiben soll, ist gemäß Entwässerungsantrag für die Phase der Bauausführungen zu sichern und zu erhalten. Dabei ist sicher zu stellen, dass aus dem Bereich der Baustelle die öffentliche Abwasseranlage nicht durch Eintrag von Baustoffen oder anderem gefährdet oder beschädigt wird.
- Dauerhafte Außerbetriebnahme:
Nach § 6 (8) der Abwassersatzung sind nicht mehr genutzte Anschlusskanäle durch den Anschlussnehmenden außer Betrieb zu nehmen oder beseitigen zu lassen. Nicht mehr benutzte Entwässerungsanlagen sind gemäß DIN EN 752, DIN EN12056 und DIN 1986-100 so zu sichern, so dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können, falls die Anlagen nicht völlig entfernt werden. Die Sicherung kann dadurch vorgenommen werden, dass die Rohröffnungen in den Kanalleitungen wasserdicht verschlossen werden und die Rohrleitungen mit Dämmmaterial verfüllt werden. Nicht mehr benutzte Versickerungsgruben, Kläranlagen, Abscheideanlagen oder dergleichen sind nach ordnungsgemäßer Entleerung zu beseitigen oder mit geeignetem Füllmaterial (z.B. Sand oder Kies) zu verfüllen. Außerdem müssen von diesen nicht mehr genutzten Anlagen die Schachtabdeckungen, Revisionsöffnungen oder dergleichen aus der Bodenplatte beziehungsweise dem Erdreich entfernt werden.
Außerbetriebnahme und temporäre Abbindung in der Deichschutzzone:
Die Deichschutzverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf ist zu beachten. Für Abbrucharbeiten innerhalb der Deichschutzzone III (bis zu 100 m vom Deichfuß, land- und wasserseitig) ist laut Deichschutzverordnung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 54.4) eine Deichaufsichtliche Genehmigungen einzuholen.
Für Abbrucharbeiten innerhalb der Deichschutzzonen I und II (bis zu 10 m vom Deichfuß sowie der Deichkörper selber) ist eine Befreiung vom Verbot laut Deichschutzverordnung einzuholen. Auch hier ist eine Deichaufsichtliche Genehmigung erforderlich.
Fehlanschluss eines Anschlusskanals
Das Düsseldorfer Entwässerungssystem besteht zu 60 % aus Mischkanalisation und 40 % Trennsystem. Beim Mischsystem werden Regen- und Schmutzwasser in einen Kanal, beim Trennsystem in separate Kanäle abgeleitet. Das Misch- beziehungsweise Schmutzwasser fließt zur Kläranlage; das Regenwasser in einen Bach oder Fluss.
Wird auf einem Grundstück beispielsweise nachträglich eine zusätzliche Toilette im Keller installiert, muss diese an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden. Wird ein Anschluss hergestellt und versehentlich mit dem Regenwasserkanal verbunden, handelt es sich um einen Fehlanschluss. Da in diesem Fall das Abwasser der Toilette in das Gewässer läuft, muss ein Umschluss schnellstmöglich erfolgen. Aber auch die Einleitung von Regenwasser in den Schmutzwasserkanal ist ein Fehlanschluss. Diese Fehlanschlüsse müssen beseitigt werden, um Überlastungen und Überflutungen der Schmutzwasserleitungen zu verhindern.
Ein Fehlanschluss liegt also vor, wenn Abwasser nicht in den entsprechenden Kanal gelangt. Daher darf auch der "Putzeimer" nicht in einen Straßenablauf (Gully) geleert werden. Wie der SEBD die Anschlüsse überprüft, ist in diesem Video zu sehen.
Kontakt
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Neubau Anschlusskanal
Jan Otto
Telefon 0211 - 8925686
Lando Zerrahn
Telefon 0211 - 8992754 -
Bestand Anschlusskanal
Jan Otto
Telefon 0211 - 8925686
Lando Zerrahn
Telefon 0211 - 8992754 -
Außerbetriebnahme AK
Jan Otto
Telefon 0211 - 8925686
Lando Zerrahn
Telefon 0211 - 8992754 -
Fehlanschluss AK
Volker Zech
Telefon 0211 - 8993845
Eike Pohle
Telefon 0211 - 8922743