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Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

... gemäß § 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch - Achtes Buch)

Wer kann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden?

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
  • gemeinnützige Ziele verfolgen,
  • aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Kirchen, Religionsgemeinschaften und die sechs Wohlfahrtsverbände auf Bundesebene müssen nicht anerkannt werden, da diese gemäß § 75 Absatz 3 SGB VIII bereits anerkannte Träger der Jugendhilfe sind.

Diese Wohlfahrtsverbände sind:

  • Arbeiterwohlfahrt
  • Caritas
  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Diakonisches Werk
  • Paritätischer Wohlfahrtsverband
  • Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland

Bedeutung der Regelung

Bedeutung der Regelung

Die Anerkennung dient einer verlässlichen Partnerschaftsbeziehung im Rahmen des Verhältnisses freie und öffentliche Träger und macht Einzelprüfungen über die generelle Förderungswürdigkeit von freien Trägern entbehrlich. Sie gibt dem Träger der freien Jugendhilfe einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Anerkennung gibt dem freien Träger keinen Anspruch auf Förderung. Sie entbindet den öffentlichen Träger auch nicht von der fachlichen und institutionellen Prüfung der im Einzelnen zu fördernden Projekte.

Kontakt

  • Saskia Knüfer

    0211 - 8996981

    E-Mail
  • Amt für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt Düsseldorf
    Willi-Becker-Allee 7
    40200 Düsseldorf