Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis
Sind Sie wahlberechtigt und irrtümlich nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden, so können Sie in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen und schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Statistik und Wahlen einen auf Eintragung gerichteten Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben. Die erforderlichen Beweismittel sind im Zweifel beizubringen.
(Bitte beachten Sie, dass am Pfingstmontag, den 20. Mai, das Amt für Statistik und Wahlen nicht geöffnet ist und daher eine persönliche Vorsprache und Einsichtnahme nicht möglich sind.)
Briefwahl
Wer am 9. Juni 2024 nicht persönlich in seinen Wahlraum gehen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Brief abzugeben.
Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.
Möchten Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen, um Ihre Wahl in den eigenen vier Wänden durchzuführen oder in einem beliebigen Wahlraum in Düsseldorf, können Sie unser Online-Formular nutzen, welches Ihnen voraussichtlich ab dem 29. April bis zum 5. Juni zur Verfügung steht. Hierfür benötigen Sie keine Wahlbenachrichtigung.
Selbstverständlich können Sie uns Ihren Antrag auch in jeder anderen Schriftform (zum Beispiel ausgefüllte Rückseite der Wahlbenachrichtigung, E-Mail (briefwahl@duesseldorf.de), Fax oder Brief) zusenden.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Der persönlich zu stellende Antrag muss den vollständigen Vor- und Zunamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Düsseldorf und das Geburtsdatum enthalten. Zusätzlich kann eine alternative Versandadresse angegeben werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.
Wahlscheine können bis zum 7. Juni, 18 Uhr, beantragt werden.
Bitte beachten Sie die mehrtägigen Postlaufzeiten, auf die das Amt für Statistik und Wahlen keinen Einfluss hat.
Eine Zustellung bis zum nächsten Tag ist nicht sichergestellt!
Es besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzwahlscheins, wenn bereits ein Wahlschein ausgestellt wurde – insbesondere, wenn sich dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit noch auf dem Postweg befindet. Hierbei wird von einer Postlaufzeit von mindestens 3 Tagen nach Einlieferung ausgegangen.
Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht – an den von Ihnen angegebenen Zustellungsort – zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 8. Juni, 12 Uhr, nach einer Erklärung Ihrerseits ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Bitte setzen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem Amt für Statistik und Wahlen in Verbindung. Falls bereits ein Wahlschein für Sie ausgestellt wurde, ist die Wahl nur noch mit diesem Wahlschein möglich. Im Wahlraum sind Sie ohne diesen Wahlschein nicht mehr wahlberechtigt.
Eine Wahlbenachrichtigung ist kein Wahlschein.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Den roten Wahlbrief mit der abgegebenen Stimme senden Sie bitte rechtzeitig an die auf dem Umschlag angegebene Anschrift. Der Wahlbrief muss bis 18 Uhr am Wahlsonntag dort eingegangen sein.
Wahlbriefe können am Wahlsonntag nicht im Wahlraum abgegeben/ entgegengenommen werden! Nutzen Sie an diesem Tag bis spätestens 18 Uhr bitte den Hausbriefkasten des Amtes für Statistik und Wahlen auf der Mecumstraße 10 in Düsseldorf-Bilk.
Bis einschließlich Samstag vor der Wahl können auch die Briefkästen der Bürgerbüros oder Bezirksverwaltungsstellen der Stadt Düsseldorf genutzt werden.
Fall plötzlicher Erkrankung und anderer Ausnahmen
In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen (zum Beispiel Einbürgerung, Feststellung des Wahlrechts im Einspruchsverfahren) können Wahlscheine noch bis zum 9. Juni, 15 Uhr beantragt werden. Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden!
In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die beziehungsweise den Wahlberechtigten erforderlich.
Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig.
Bitte stimmen Sie sich unbedingt vor einer persönlichen Vorsprache im Amt für Statistik und Wahlen am Wahlsonntag mit uns ab (Hotline: 0211 - 8993368).