Datenschutzhinweis für Wahlhelfende - Landeshauptstadt Düsseldorf

Hinweis zum Widerspruchsrecht der Datenspeicherung

Hinweis zum Widerspruchsrecht der Datenspeicherung

Auch wenn Sie als Wahlhelfende verzeichnet sind, haben Sie die Möglichkeit, der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten für künftige Wahlen zu widersprechen. Den Widerspruch gegen die Speicherung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie formlos per Fax, E-Mail oder Brief beim Amt für Statistik und Wahlen einlegen. Dieser gilt für die beim Amt für Statistik und Wahlen geführte Datenbank.

Bevor Sie der Speicherung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach § 9 Absatz 4 Bundeswahlgesetz, § 11 Absatz 3 Landeswahlgesetz, beziehungsweise § 2 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz widersprechen, beachten Sie bitte Folgendes:
Sofern Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, auf Anfrage die Personenstammdaten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zwecke der Benennung als Wahlhelfende dem Amt für Statistik und Wahlen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Anfragen stellt das Amt für Statistik und Wahlen vor jeder Wahlplanungsphase. Wenn Sie nun einen Widerspruch gegen die Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten erhoben haben, und Ihr beim Amt für Statistik und Wahlen gespeicherter Datensatz vernichtet wurde, dann taucht er durch die erneute Benennung durch Ihren Arbeitgeber wieder in unserer Datenbank auf. Diese Form des Widerspruchs ist somit keine Möglichkeit, zukünftige Einberufungen zu vermeiden. Sollten Sie in der Vergangenheit eine oder mehrere Tätigkeiten als Wahlhelfende ausgeübt haben, so berücksichtigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Statistik und Wahlen dies bei Ihren Planungen und sehen gegebenenfalls im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der Aufgaben von einer erneuten Berufung ab. Dieses ist nach der Löschung des Datensatzes natürlich nicht mehr möglich, und Sie können auch nicht mehr von einer möglichen Einberufungspause profitieren.