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Ausnahmen
Ausgenommen von der Pflicht sind beispielsweise:
- Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50 Quadratmetern,
- Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude sowie
- fliegende Bauten (wie zum Beispiel Zelte).
Außerdem entfällt die Pflicht, wenn die Erfüllung:
- anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
- im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
- wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Weitere Ausnahmen und Details:
siehe Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht Paragraf 1 Absatz 4, Paragraf 5 und Paragraf 7.
Optimierungsgebot
Dachflächen und Stellplatzflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzung so zu planen und zu gestalten, dass diese sich für eine Solarnutzung so weit wie möglich eignen. (Paragraf 3 Solaranlagen-Verordnung NRW)
Damit wird das Berücksichtigen einer Solaranlage bei der Planung zum Standardfall und ein gezieltes Aushebeln der Pflicht durch die Gestaltung entsprechend eines Ausnahmefalls wird verhindert.
Mindestgrößen der Anlagen
Bei Neubauten müssen die Photovoltaikanlagen mindesten 30 Prozent der Bruttodachfläche bedecken. Die Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche inklusive Dachüberstand.
Bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes müssen die Photovoltaikanlagen entweder
- mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche (ohne Fenster, Dachaufbauten, nordausgerichtete und verschattete Flächen) bedecken
- oder folgende Mindestleistungen erbringen:
- 3 Kilowatt peak bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten
- 4 Kilowatt peak bei Wohngebäuden mit drei bis fünf Wohneinheiten
- 8 Kilowatt peak bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden.
Bei Stellplatzflächen, die unter die Pflicht fallen, gilt als Mindestfläche der Solaranlage 30 Prozent der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche.
Alternative Erfüllungsmöglichkeiten
Die Pflicht kann ebenfalls durch die Errichtung einer solarthermischen Anlage auf gleicher Fläche erfüllt werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit die Photovoltaik-Anlagen auf anderen Außenflächen des Gebäudes, wie der Fassade, zu errichten. Auch hier muss die Fläche mindestens den Vorgaben der Verordnung entsprechen.
Befreiungen
Eine Befreiung von der Pflicht kann von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Die besonderen Umstände müssen der Bauaufsichtsbehörde mit geeigneten Unterlagen belegt werden.
Bußgelder
Bei Nichterfüllung dieser Verordnung können Bußgelder von
- bis zu 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern,
- bis zu 25.000 Euro bei Mehrfamilienhäusern,
- und bis zu 50.000 Euro bei Nichtwohngebäuden verhängt werden.
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