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Ausnahmen
siehe Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht 2023 § 1 Abs. 4, § 5 und § 7.
Optimierungsgebot / Ausrichtung der Gebäude
Dachflächen und Stellplatzflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzung so zu planen und zu gestalten, dass diese sich für eine Solarnutzung so weit wie möglich eignen.
Mindestgrößen der Anlagen
Bei Neubauten müssen die Photovoltaikanlagen mindesten 30 Prozent der Bruttodachfläche bedecken.
Bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes müssen die Photovoltaikanlagen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken oder Mindestleistungen erbringen (siehe § 4 der Verordnung, Abs. 2).
Befreiungen
Eine Befreiung von der Pflicht kann von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Die besonderen Umstände müssen der Bauaufsichtsbehörde mit geeigneten Unterlagen belegt werden.
Bußgelder
Bei Nichterfüllung dieser Verordnung können Bußgelder zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro verhängt werden.
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