Installationspflicht von Solaranlagen

Installationspflicht von Solaranlagen

Am 2. Januar 2024 ist die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht § 42a und § 48 Absatz 1a in der Landesbauordnung NRW in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist eine Installationspflicht von Solaranlagen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden, von Stellplätzen und bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut von Gebäuden.

Die Verpflichtung gilt bei

Die Verpflichtung gilt bei

  1. Nichtwohngebäuden, wenn zu deren Errichtung der Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wurde,
  2. Gebäuden von Kommunen, bei denen die vollständige Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Juli 2024 begonnen wurde,
  3. Wohngebäude, wenn zu deren Errichtung der Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 gestellt wird,
  4. Bestandsgebäude, bei denen die vollständige Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird sowie
  5. Stellplatzflächen, die für Nichtwohngebäude mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen errichtet werden. 

Weitere Informationen

Ausnahmen

siehe Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht 2023 § 1 Abs. 4, § 5 und § 7.

Optimierungsgebot / Ausrichtung der Gebäude

Dachflächen und Stellplatzflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzung so zu planen und zu gestalten, dass diese sich für eine Solarnutzung so weit wie möglich eignen.

Mindestgrößen der Anlagen

Bei Neubauten müssen die Photovoltaikanlagen mindesten 30 Prozent der Bruttodachfläche bedecken.

Bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes müssen die Photovoltaikanlagen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken oder Mindestleistungen erbringen (siehe § 4 der Verordnung, Abs. 2).

Befreiungen

Eine Befreiung von der Pflicht kann von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Die besonderen Umstände müssen der Bauaufsichtsbehörde mit geeigneten Unterlagen belegt werden.

Bußgelder

Bei Nichterfüllung dieser Verordnung können Bußgelder zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro verhängt werden.

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