Informationen für Arbeitgeber
Mitteilungspflicht der Arbeitgeber
Wenn die Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft (Drittstaatsangehörige) vorzeitig endet, sind Arbeitgeber in Deutschland nach § 4a Absatz. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gesetzlich verpflichtet, dies der zuständigen Ausländerbehörde zu melden. Dies gilt in der Regel für alle Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Die Meldung erfolgt an die die Ausländerbehörde des Wohnorts der Arbeitskraft.
Bitte nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.
Fristen zur Meldung:
- Innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Kündigung.
- Bei Ausbildungsverhältnissen oder Personen im Status der Duldung beträgt die Frist zwei Wochen.
Die Mitteilung muss in Textform erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Daten zum Arbeitnehmer: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit.
- Daten zum Arbeitgeber: Firmenname und Kontaktdaten
- Beendigung: Das konkrete Datum des Arbeitsendes sowie idealerweise der Beendigungsgrund (zum Beispiel Aufhebungsvertrag, Kündigung).
Ausnahmen:
- Regulär auslaufende Befristungen müssen nicht gemeldet werden, da dies von vornherein absehbar war. Meldepflichtig ist nur das vorzeitige Ende.
Informationen zur Fiktionswirkung
Informationen zur Fiktionswirkung finden Sie hier.