Unterhalt
Unterhalt
- Wir berechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch des Kindes.
- Wir machen gegebenenfalls Unterhaltsansprüche auch gerichtlich geltend.
- Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.
- Wir beraten und unterstützen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, hinsichtlich seiner eigenen Unterhaltsansprüche an den anderen Elternteil (Betreuungsunterhalt, Entbindungskosten).
Das sollten Sie wissen
Das Kind hat erst dann Ansprüche gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil, wenn die Vaterschaft anerkannt beziehungsweise festgestellt ist.
Lebt das Kind dauerhaft bei nur einem Elternteil, ist der andere Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten. Die Höhe des Unterhaltes für das Kind richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Er wird mithilfe der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf ermittelt.
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Unterhaltsvorschussstelle leistet damit finanzielle Unterstützung, während der Fachdienst Beistandschaft hilft, den gesetzlichen Unterhaltsanspruch durchzusetzen.