Erklärungserwerb
Erklärungserwerb
Seit dem 20. August 2021 können Personen, die nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn kein Erwerb durch Abstammung erfolgen konnte, trotz eines deutschen Elternteils (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Dies betrifft Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.
Erklärungsberechtigt sind:
Kinder eines deutschen Elternteils, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben oder
- Kinder einer Mutter, die vor ihrer Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat oder
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat oder
- Abkömmlinge der genannten Fallgruppe
Die Erklärung muss bis zum 19. August 2031 erfolgen.
Für die Bearbeitung von Anträgen ist die Bezirksregierung zuständig.