Die häufigsten Fragen
Wer kann eine deutsche Geburtsurkunde erhalten?
Die im Ausland geborene Person muss
- die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder
- ist anerkannter Flüchtling sein oder
- asylberechtigt sein oder
- staatenlos sein.
Kann die Urkunde in Düsseldorf erstellt werden?
Das Standesamt Düsseldorf kann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen, wenn die im Ausland geborene Person
- ihren Wohnsitz in Düsseldorf hat
- jetzt im Ausland wohnt und davor zuletzt in Düsseldorf wohnte
- im Ausland wohnt und die antragstellende Person in Düsseldorf wohn
- oder zuletzt hatte.
Bei Wohnsitz im Ausland kann der Antrag auch über eine der deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden. Diese leitet dann die Unterlagen an das zuständige Standesamt weiter.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Da die vorzulegenden Unterlagen sehr unterschiedlich sein können, erfragen Sie diese am besten per E-Mail.
Grundsätzlich können nur Original-Dokumente akzeptiert werden.
Unterlagen in fremder Sprache sind mit Übersetzungen von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorzulegen.
Ermächtigte Übersetzer finden Sie unter www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de oder telefonisch unter 0211 - 4971555 beim Oberlandesgericht Düsseldorf.
Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) oder eine inhaltliche Überprüfung der Urkunden erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen..
Wie kommt der Vater in die Urkunde?
Ist die Mutter verheiratet, wird der Ehemann automatisch als Vater eingetragen.
Ist die Mutter nicht verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen, um in die Urkunde eingetragen werden zu können. Die Mutter muss zustimmen.
Die Erklärung können Sie abgeben
- bei einer deutschen Auslandsvertretung
- beim Jugendamt
- beim Standesamt
- vor einem Notar.
Sie können es vor oder nach der Geburt erledigen.
Beim Jugendamt oder vor einem Notar können Sie auch gleichzeitig die gemeinsame Sorge bestimmen. Beim Standesamt ist dies nicht möglich.
Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir einen Termin vereinbaren können.
Wie heißt die im Ausland geborene Person?
Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem sie angehört.
Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich somit nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung seiner Namen in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund ist es möglich, dass das Kind nach deutschem Recht einen anderen Namen als in der Geburtsurkunde oder noch keinen Geburtsnamen hat. Teilweise ist eine Namenserklärung erforderlich, bevor ein deutscher Ausweis ausgestellt werden kann.
Wir beraten Sie gerne. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail an geburt-im-ausland@duesseldorf.de.
Wenn Sie im Ausland wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Auslandsvertretung.
Kann der Name geändert werden?
Nicht immer ist der Name in der ausländischen Geburtsurkunde auch nach deutschem Recht wirksam.
Teilweise müssen dafür noch Namenserklärungen abgegeben werden.
Unabhängig von der aktuellen Namensführung können Sie auch den Namen nach deutschem Recht ändern.
Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir einen Termin vereinbaren können.
Ich möchte eine Vaterschaftsanerkennung abgeben
Wenn ein Kind keinen rechtlichen Vater hat, kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen. Die Mutter muss zustimmen.
Die Erklärungen können Sie abgeben
- bei einer deutschen Auslandsvertretung
- beim Jugendamt
- beim Standesamt
- vor einem Notar.
Sie können es vor oder nach der Geburt erledigen.
Beim Jugendamt oder vor einem Notar können Sie auch gleichzeitig die gemeinsame Sorge bestimmen. Beim Standesamt ist dies nicht möglich.
Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir einen Termin vereinbaren können.
Was muss ich bezahlen?
| Nachträgliche Beurkundung einer Geburt | 110,00 EUR |
| Geburtsurkunde (DIN A 4) | 15,00 EUR |
| Geburtsurkunde für das Stammbuch | 15,00 EUR |
| Internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde | 15,00 EUR |
| Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisen | 15,00 EUR |
| jede weitere, gleichzeitig bestellte Ausfertigung derselben Urkunde | die Hälfte der jeweiligen Gebühr |