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Allgemeine und personenbezogene Behindertenparkplätze
Allgemeine Behindertenparkplätze sind für alle Inhaber eines blauen EU-Behindertenparkausweis zu Nutzung vorgesehen. Sie werden nach den Bedürfnissen und örtlichen Gegebenheiten eingerichtet, um die Erreichbarkeit und den Komfort für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
Personenbezogene Parkplätze sind speziell für eine bestimmte Person mit schwerer Gehbehinderung oder Blindheit reserviert. Sie sollen sicherstellen, dass die betroffene Person stets einen Parkplatz in der Nähe ihres Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes zur Verfügung hat. Sie sind individuell gekennzeichnet und oft mit der Ausnahmegenehmigungsnummer der berechtigten Person versehen.
Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?
Voraussetzung für die Benutzung eines Behindertenparkplatzes ist das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für Schwerbehinderte. Für die Dauer des Parkens ist der blaue Parkausweis für Schwerbehinderte an der Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen.
Das Vorliegen lediglich eines Schwerbehindertenausweises reicht für die Benutzung eines Behindertenparkplatzes nicht aus. Die Berechtigung zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes setzt des Weiteren voraus, dass die berechtigte Person entweder das Fahrzeug führt oder im Fahrzeug mitfährt. Der blaue EU-Parkausweis wird bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) oder Blindheit (Merkzeichen BI) ausgestellt. Personen mit weniger schweren Behinderungen können einen orangenen Parkausweis beantragen, der jedoch nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt, sondern lediglich einige allgemeine Parkerleichterungen gewährt.
Habe ich Anspruch auf einen personenbezogenen Behindertenparkplatz?
Um Anspruch auf einen personenbezogenen Behindertenparkplatz zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) oder Blindheit (Merkzeichen BI) sowie Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsstörungen.
- Besitz eines eigenen Fahrzeugs, das Ihnen hauptsächlich zu Verfügung steht.
- Keine Verfügbarkeit eines privaten Stellplatzes oder einer Garage in der Nähe Ihrer Wohnung.
- Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für Schwerbehinderte.
- Erfüllung örtlicher Voraussetzungen zur Einrichtung eines Behindertenparkplatzes, um den Verkehr nicht zu behindern.
Der Antrag für einen personenbezogenen Behindertenparkplatz muss formlos beim Amt für Verkehrsmanagement eingereicht werden. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören eine beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises, ein Mietvertrag bzw. gegebenenfalls ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, wenn der Parkplatz am Arbeitsplatz benötigt wird.
Sobald der Antrag geprüft und genehmigt wurde, wird der Behindertenparkplatz entsprechend markiert und mit einem Schild versehen, das Ihre Parkausweisnummer trägt.