Aufenthalte mit Schutzstatus - Landeshauptstadt Düsseldorf

Aufenthalte mit Schutzstatus

Aufenthalte mit Schutzstatus

Allgemeine Informationen

Wenn Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Schutzstatus zugesprochen wurde, erhalten Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Hierbei gilt es zwischen einer Asylberechtigung, einem Flüchtlingsschutz, einem subsidiären Schutz sowie einem festgestellten Abschiebungsverbot zu unterscheiden. 

Für Sie ist es wichtig, zu wissen, dass sich die unterschiedlichen Schutzformen hinsichtlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten unterscheiden. So sind etwa Personen mit Asylberechtigung oder einem Flüchtlingsschutz grundsätzlich von der Passpflicht befreit, aber subsidiär schutzberechtigte Personen oder Personen mit Bleiberecht aufgrund eines festgestellten Abschiebervebotes zur Passbeschaffung verpflichtet. 

Die Schutzformen unterscheiden sich jedoch nicht in den Themen Arbeiten und Wohnen. Mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis besteht, unabhängig von der jeweiligen Schutzform, in Deutschland uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Ebenso unterliegen Personen, denen erstmalig ein Schutzstatus zugesprochen wurde, jedoch in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren einer s.g. Wohnsitzzuweisung. Das bedeutet, dass sie während dieses Zeitraumes zu einer Wohnsitznahme an dem Ort verpflichtet sind, dem Sie zugeweisen wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Aufhebung oder Änderung dieser Wohnsitzzuweisung bei der Bezirskregierung Arnsberg beantragt werden.

Voraussetzungen

  • Ihnen wurde im Rahmen eines Asylverfahrens ein Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen zugesprochen. 
  • Sie wurden der Stadt Düsseldorf zur Wohnsitznahme durch die Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen oder unterliegen keiner Wohnsitzauflage für eine andere Kommune. 
  • Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.

Benötigte Unterlagen

Erstmalige Beantragung:

 

  • Eine Übersicht der Unterlagen, die im Regelfall bei erstmaliger Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte oder Personen mit Flüchtlingsstatus benötigt werden, finden Sie hier.

  • Eine Übersicht der Unterlagen, die im Regelfall bei erstmaliger Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte benötigt werden, finden Sie hier.

  • Eine Übersicht der Unterlagen, die im Regelfall bei erstmaliger Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen mit festgestelltem Abschiebervebot benötigt werden, finden Sie hier.

  • Das Antragsformular, welches nur bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, finden Sie hier. 


Verlängerungsantrag:

 

  • Eine Übersicht der Unterlagen, die im Regelfall bei einem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte oder Personen mit Flüchtlingsstatus benötigt werden, finden Sie hier.

  • Eine Übersicht der Unterlagen, die im Regelfall bei einem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte benötigt werden, finden Sie hier.

  • Eine Übersicht der Unterlagen, die im Regelfall bei einem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen mit festgestelltem Abschiebervebot benötigt werden, finden Sie hier.

 

 

 

Ihr Weg zur Antragstellung

Sie können Ihren Antrag online stellen.
 

 

Ihr Weg in die Niederlassungserlaubnis

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis eines Ihnen zugesprochenen Schutzstatus besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in eine Niederlassungserlaubnis wechseln und somit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erwerben. Auch hierbei gilt es hinsichtlich der Voraussetzungen jedoch zwischen den unterschiedlichen Schutzformen zu unterscheiden. 

Voraussetzungen für Asylberechtigte und Personen mit Flüchtlingsstatus:

  • Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet. 
  • Sie besitzen seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als asylberechtigte Person oder Person mit Flüchtlingsstatus (die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird für bei der Berechnung berücksichtigt) und weisen nach, dass Sie über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau A1), ODER
  • Sie besitzen seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als asylberechtigte Person oder Person mit Flüchtlingsstatus (die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird für bei der Berechnung berücksichtigt) und weisen nach, dass Sie die deutsche Sprache beherrschen (Niveau C1).
  • Sie sind nachhaltig in der Lage, Ihren Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen inklusive Krankenversicherungsschutz überwiegend selbst sicherzustellen (das heißt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebesnunterhaltes).
  • Sie verfügen über Grundkennntisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
  • Es besteht kein Ausweisungsinteresse aufgrund von Vorstrafen.


Voraussetzungen für subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Bleiberecht aufgrund eines Abschiebeverbots:

  • Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
  • Sie erfüllen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), was insbesondere bedeutet, dass Ihr Lebensunterhalt sowie der Lebensunterhalt der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen inklusive Krankenversicherungsschutz nachhaltig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes gesichert sind.
  • Sie besitzen eine geklärte Identität, einen gültigen Pass sowie seit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel als subsidiär schutzberechtigte Person oder Person mit Bleiberecht aufgrund eines Abschiebeverbots (die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird berücksichtigt).
  • Sie verfügen über eine ausreichende Altersversorgung (mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen).
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland.
  • Es besteht kein Ausweisungsinteresse aufgrund von Vorstrafen.

 

Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen

Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.

Rechtliche Grundlage