Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder eine Aufnahmezusage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat nach dem Aufenthaltsgesetz haben, erhalten Sie nach Ihrer Einreise eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde.
Die Aufenthaltserlaubnis wird analog zu den Ausführungen im Aufnahmebescheid erteilt. Mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis besteht in Deutschland in der Regel uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Gleichzeitig unterliegen Personen, die erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer Aufnahmezusage erhalten haben, für einen Zeitraum von drei Jahren einer s.g. Wohnsitzzuweisung. Das bedeutet, dass sie während dieses Zeitraumes zu einer Wohnsitznahme an dem Ort verpflichtet sind, dem Sie zugeweisen wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Aufhebung oder Änderung dieser Wohnsitzzuweisung bei der Bezirskregierung Arnsberg beantragt werden.
Voraussetzungen
- Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
- Sie besitzen eine Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
- Es besteht kein Ausweisungsinteresse aufgrund von Vorstrafen.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Aufnahmezusage
- Visum
- Pass oder sonstige Identitätsdokumente (sofern vorhanden)
Ihr Weg in die Niederlassungserlaubnis
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis einer Aufnahmezusage besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in eine Niederlassungserlaubnis wechseln und somit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erwerben.
Voraussetzungen:
- Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
- Sie erfüllen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), was insbesondere bedeutet, dass Ihr Lebensunterhalt sowie der Lebensunterhalt der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen inklusive Krankenversicherungsschutz nachhaltig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes gesichert sind.
- Sie besitzen eine geklärte Identität, einen gültigen Pass sowie seit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck erteilt wurde.
- Sie verfügen über eine ausreichende Altersversorgung (mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen).
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland.
- Es besteht kein Ausweisungsinteresse aufgrund von Vorstrafen.
Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen
Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.
Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.
Rechtliche Grundlage
- Die rechtliche Grundlage für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels auf Grundlage einer Aufnahmezusage bilden § 22 und § 23 AufenthG
- Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Inhaberinnen und Inhaber eines humantären Aufenthaltstitels auf Grundlage einer Aufnahmezusage bildet § 26 Abs. 4 AufenthG.