Verpflichtungserklärung
Allgemeine Informationen
Bitte beachten Sie, dass die Wartezeit für einen Termin zur Verpflichtungserklärung aktuell circa 10 Wochen beträgt. Bitte berücksichtigen Sie diesen Zeitraum bei Ihrer Planung zur Visumsbeantragung. Wir bitten um Verständnis, dass eine frühere Abholung aufgrund begrenzter Terminkapazitäten nicht möglich ist.
Die Verpflichtungserklärung, umgangssprachlich auch „Einladung“ genannt, ist eine finanzielle Garantieerklärung bzw. Bürgschaft, mit der sich die Einladenden zur Kostenübernahme der Aufenthalts- und Rückreisekosten ihrer Gäste verpflichten. Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Staatsangehörige zahlreicher Länder ein Visum. Das Visum ist in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) zu beantragen.
Ausländische Personen, die aus einem visumspflichtigen Land kommen und in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, müssen bei der Visumsbeantragung nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren. In der Regel verlangt die deutsche Botschaft hierfür eine Verpflichtungserklärung, in der sich die Verpflichtungsgebenden zur Kostenübernahme der untenstehenden Ausgaben für ein Besucher- oder Geschäftsvisum verpflichten.
Die Verpflichtungsgebenden garantieren gegenüber der ausgebenden Kommune, dass sie für Folgendes aufkommen:
- Für den Lebensunterhalt des Gastes,
- für Wohnraum und Unterbringung,
- für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit und
- gegebenenfalls für die Ausreisekosten (zum Beispiel für ein Flugticket) und die Kosten für eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung (Abschiebung).
Den Antrag für eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellen Sie in der Regel bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes. Nach der Antragstellung wird die Bonität der Verpflichtungsgebenden geprüft, denn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen muss höher sein als das unpfändbare Einkommen der Verpflichtungsgebenden und dem Bedarf der Gäste. Die Höhe des benötigten Nettoeinkommens hängt von folgenden Faktoren ab:
- Von der Größe der Familie der verpflichtungebenden Person (unterhaltsberechtigte Personen in der eigenen Bedarfsgemeinschaft). Die Größe der eigenen Familie bedingt das unpfändbare Einkommen,
- von der Anzahl der Verpflichtungsnehmenden (Gäste),
- von bereits bestehenden Verpflichtungen aus noch gültigen und bereits ausgegebenen Verpflichtungserklärungen,
- vom Bedarf der Gäste (Der Bedarf variiert in Abhängigkeit von der Art des zu beantragenden Visums).
Sie können die Verpflichtungserklärung sowohl für ein kurzfristiges Besuchervisum (Schengenvisum), das eine Gültigkeit von maximal 90 Tagen besitzt, für ein Multivisum, das für die Laufzeit des Visums (1 bis 5 Jahre) die mehrfache Einreise für jeweils 90 Tage innerhalb eines halben Jahres erlaubt als auch für ein nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) beantragen.
Bitte informieren Sie sich über die verschiedenen Visumsarten und die Voraussetzungen.
Voraussetzungen für eine Antragstellung
- Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
- Sie sind deutscher Staatsbürger, Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder verfügen über eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz.
- Sie haben nachweislich die finanzielle Leistungsfähigkeit, um gegebenenfalls die Garantieleistungen aus der Verpflichtungserklärung übernehmen zu können.
- Wenn Sie Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) vom Jobcenter oder dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe / Grundsicherung) vom Sozialamt beziehen, können Sie keine Verpflichtungserklärung stellen.
- Bei Bezug anderer Sozialleistungen, wie Wohngeld oder Kindergeld, können Sie zwar den Antrag stellen, die Sozialleistungen werden aber nicht für die Bonitätsprüfung berücksichtigt, da diese für einen speziellen Zweck gezahlt werden.
Antragstellung
Sie können den Antrag online stellen.
Die benötigten Unterlagen (Einkunftsnachweise, Kopien der Pässe Ihrer Gäste und gegebenenfalls eine Kopie ihrer eigenen Aufenthaltsgenehmigung) können Sie im Anschluss an die Antragstellung beifügen.
Das Antragsformular verfügt über eine Bezahlfunktion, so dass Sie die Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,00 Euro online bezahlen können. Nur wenn Sie den Antrag bezahlt haben, wird der Antrag automatisch an die Fachabteilung weitergeleitet.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Eine Verpflichtungserklärung mit einer positiven Bonitätsbewertung erhalten Sie nur, wenn Sie über ein ausrechendes Nettoeinkommen verfügen. Sie müssen daher bei Abgabe der Verpflichtungserklärung entsprechende Nachweise vorlegen.
Diese können sein:
Bei Arbeitnehmenden:
-
Die letzten sechs Gehaltsabrechnungen von Ihnen und Ihrem/Ihrer Ehepartner*in (um den/die Ehepartner*in bei der Bonitätsrechnung aus den unterhaltsberechtigten Personen herausrechnen zu können). Sofern Sie oder Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin sich noch in der Probezeit befinden, können die Gehaltsabrechnungen für die Bonitätsprüfung nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass gesamtschuldnerische Verpflichtungserklärungen nur in absoluten Ausnahmefällen und bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte erstellt werden können.
- Falls Sie oder Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin Elterngeld beziehen, benötigen wir den aktuellen Bescheid über den Bezug von Elterngeld. Falls Sie oder Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, benötigen wir den aktuellen Leistungsbescheid (Leistungen nach dem SGB I).
Bei Selbstständigen:
- Den vollständigen Einkommensteuerbescheid vom vorvergangenen Jahr (Beispiel: Bei Beantragung im Jahr 2025 den Einkommensteuerbescheid von 2023) und
- eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung als Nachweis, dass die Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird.
Sollten Sie die obigen Bescheinigungen nicht vorlegen können, steht es Ihnen frei, eine von Steuerberatenden ausgefüllte, unterschriebene und mit Firmenstempel versehene Bescheinigung über Ihre Nettoeinkünfte der letzten sechs Monate abzüglich der Krankenversicherungskosten vorzulegen.
Bei Rentner*innen:
- Aktuelle Rentenbescheide von gesetzlichen Renten, Privatrenten und Betriebsrenten, aus denen die Höhe der monatlichen Rente hervorgeht.
- Kontoauszüge oder Sparbücher werden für die Bonitätsprüfung nicht herangezogen und reichen als Nachweis nicht aus.
- Auch vollständige Grundbuchauszüge als Nachweis für Immobilienvermögen werden bei der Bonitätsprüfung höchstens nach Ermessensspielraum berücksichtigt.
Sollten Sie über zusätzliche Einnahmen verfügen, etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, steht es Ihnen frei, den Einkommensteuerbescheid aus dem vorvergangenen Jahr oder die letzte Jahresgewinn- oder Verlustabrechnung des Wertpapierdepots Ihres Kreditinstitutes beizufügen.
Verpflichtungserklärungen durch Kapitalgesellschaften oder Vereine:
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszug, aus dem die Vertretungsberechtigung der Person hervorgeht, die die Verpflichtungserklärung im Auftrag abholt und unterschreibt. Ist diese Person nicht im Register aufgeführt, benötigen Sie zusätzlich eine auf Firmenbriefpapier erstellte Vollmacht von einem/einer Vertretungsberechtigten.
- Jahresbilanz vom Vorjahr.
- Haftungserklärung für den Gast auf einem Brief mit Firmenbriefkopf (kein Antragsformular). Ein Beispiel für eine Haftungserklärung finden Sie unter Downloads und Infos.
Die Möglichkeit zur Hinterlegung eines Sperrkontos oder der Hinterlegung einer Bankgarantie als Nachweis für die Bonität besteht bei der Landeshauptstadt Düsseldorf zurzeit nicht.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt 29,00 Euro pro Antrag auf eine Verpflichtungserklärung. Sie müssen für jede volljährige Person einen eigenen Antrag stellen, es sei denn, es handelt sich um Ehepartner oder Elternteile und deren minderjährige Kinder. (Maximal 5 Verpflichtungsnehmer pro Antrag).
Die Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die Bonitätsprüfung negativ verläuft.
Ablauf des Antragsverfahrens
Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt und die Verwaltungsgebühr entrichtet haben, wird Ihr Antrag geprüft.
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie von uns eine Terminbenachrichtigung per E-Mail. Sie erhalten das Dokument dann während des Termins bei uns vor Ort. Ein postalischer Versand der Verpflichtungserklärung kann nicht erfolgen. Die Abholung darf wegen der erforderlichen Beglaubigung der Unterschrift nur persönlich durch die antragstellende Person (Verpflichtungsgeber/in) erfolgen. Sie können sich hierbei nicht vertreten lassen. Auch ist die Vorlage einer Vertretungsvollmacht zur Abholung duch Dritte ausgeschlossen.
Es liegt in Ihrer Verantwortung, die Verpflichtungserklärung an die Verpflichtungsnehmenden zu übersenden. Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel für bis zu 6 Monate nach ihrer Ausstellung von der deutschen Auslandsvertretung anerkannt. Bis dahin muss Ihr Gast die Verpflichtungserklärung bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat im Heimatland für das Visum vorlegen.
Grundsätzlich besteht die Verpflichtungswirkung der Verpflichtungserklärung maximal 5 Jahre. Ihre Verpflichtung endet aber auch, wenn Ihre Gäste nachweislich wieder ausgereist sind oder sich der Aufenthaltszweck Ihres Gastes geändert hat (etwa bei Verpflichtungserklärungen für Studierende, bei denen die Verpflichtungsnehmenden nach Abschluss des Studiums eine Aufenthaltsgenehmigung für eine Arbeitsaufnahme erhalten haben).