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Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen

Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen

Kindertagespflegepersonen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine laufende Geldleistung des Amtes für Soziales und Jugend (§ 23 SGB VIII). Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem Betreuungsumfang und dem Qualifizierungsgrad der Pflegeperson.

Voraussetzungen für den Anspruch

  • Förderanspruch der Eltern
    Es muss ein gesetzlicher Anspruch auf Förderung nach § 24 SGB VIII vorliegen.
     
  • Betreuung von Kindern unter einem Jahr
    Die Eltern müssen 
    • berufstätig sein oder eine Berufstätigkeit aufnehmen,
    • arbeitsuchend sein oder
    • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schul- oder Hochschulausbildung befinden.
  • Pädagogische Gründe
    Es kann ein Anspruch auf Betreuung aus pädagogischen Gründen bestehen. Der Bedarf wird durch die zuständige Fachberatungsstelle geprüft. Die Entscheidung trifft das Amt für Soziales und Jugend.
     
  • Pflegeerlaubnis
    Die Kindertagespflegeperson benötigt eine gültige Pflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung.


Betreuungsumfang

  • Mindestumfang
    Bei einem Betreuungsumfang von weniger als 15 Stunden pro Woche oder einer Betreuungsdauer von weniger als drei Monaten wird grundsätzlich keine laufende Geldleistung gewährt.
     
  • Ausnahmen
    In dringenden Einzelfällen, zum Beispiel zur Sicherstellung der Berufstätigkeit der Eltern, kann eine Geldleistung auch bei einem geringeren Betreuungsumfang bewilligt werden
     

Antragstellung

Der Antrag auf laufende Geldleistung kann nach Abschluss des Betreuungsvertrags mit den Eltern beim Amt für Soziales und Jugend gestellt werden.

Wichtiger Hinweis zur Frist
Geldleistungen werden frühestens ab dem Monat bewilligt, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht. Außerdem erfolgt eine Auszahlung ausschließlich für tatsächlich stattfindende Betreuung.


Erstattungsfähige Kosten

Das Amt für Soziales und Jugend erstattet Kindertagespflegepersonen auf Antrag folgende Kosten:

  • Pauschale zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie Sachaufwand
  • Beiträge zur Sozialversicherung
  • Qualifizierungskosten
  • Anteilige Mietkosten bei der Betreuung in angemieteten Räumlichkeiten
     

Verpflegungsentgelt

  • Vereinbarung
    Das Verpflegungsentgelt wird direkt zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern vereinbart und an die Pflegeperson gezahlt.
     
  • Obergrenze
    Für eine Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen, Snacks) dürfen maximal 112,50 Euro monatlich berechnet werden.
     
  • Kostenübernahme
    Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Erstattung der Verpflegungskosten über das Bildungs- und Teilhabepaket möglich.